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Regelwerk, EU 1999, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)

(ABl. Nr. L 77 vom 23.03.1999 S. 22;
RL 2004/9/EG - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 28aufgehoben)



aufgehoben zum 11.03.2004 gemäß Art. 9 der RL 2004/9/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1998 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP), geändert durch die Richtlinie 90/18/EWG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der OECD-Rat hat am 9. März 1995 den Beschluß "Änderung der Anhänge zur Beschluß-Empfehlung des Rates über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis" angenommen, der den Wortlaut des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG berührt.

Es ist notwendig, den Anhang der Richtlinie 88/320/EWG zum zweiten Mal anzupassen, um den Beschluß des OECD-Rates vom 9. März 1995 zu berücksichtigen und dessen einheitliche Auslegung durch die Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts der Anhänge über die Inspektion und Überwachung der Guten Laborpraxis zu erleichtern.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 88/320/EWG wird durch den beiliegenden Anhang ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen, die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang in RL 88/320/EWG eingfügt

1) ABl L 145 vom 11.06.1988 S. 35.

2) ABl. Nr. L 11 vom 13.01.1990 S. 37.

ENDE

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