umwelt-online: Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (2)
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Kapitel III
CE-Kennzeichnung und Aufschriften

Artikel 12 CE-Kennzeichnung

(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen wird unter der Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.

Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennummer der nach Artikel 11 Absatz 1 benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennung zu versehen, sofern eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(3) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen gegenüber Personen, die ein den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entsprechendes Kennzeichen angebracht haben. Kann die Person, die ein solches Kennzeichen angebracht hat, nicht ermittelt werden, so können geeignete Maßnahmen gegen die Person ergriffen werden, in deren Besitz sich das Gerät zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichtübereinstimmung befunden hat.

(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person zu versehen.

Kapitel IV
Ausschuss

Artikel 13 Zusammensetzung des Ausschusses

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 Verfahren des Beratenden Ausschusses

(1) Der Ausschuss wird zu den unter Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Anhang VII Abschnitt 5 fallenden Fragen gehört.

(2) Die Kommission hört den Ausschuss regelmäßig zu den Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie und legt, sofern angezeigt, Leitlinien hierfür fest.

(3) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 18 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuss fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen.

Artikel 15 Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Für die unter Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallenden Fragen gilt das Verfahren des Absatzes 2.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 19 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel15a Regelungsverfahren mit Kontrolle 09

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Kapitel V
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 16 Drittländer

(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission über alle zu ihrer Kenntnis gelangten allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art unterrichten, mit denen sich Unternehmen aus der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens in Drittländern konfrontiert sehen.

(2) Wird die Kommission davon unterrichtet, daß solche Schwierigkeiten bestehen, so kann sie dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Unternehmen aus der Gemeinschaft in diesen Drittländern unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgrund einschlägiger internationaler Übereinkünfte bleiben von Maßnahmen, die nach Absatz 2 getroffen werden, unberührt.

Artikel 17 Überprüfung und Berichterstattung

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals spätestens am 7. Oktober 2000 und danach alle drei Jahre Bericht. Der Bericht behandelt die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Durchführung. Indem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsorientierten Gemeinschaftsmarktes für Geräte zu bewerten; weiter ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Geräte weiterentwickelt werden sollte, um

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