umwelt-online: Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen / Maschinen-Richtlinie (8)

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Von den Mitgliedstaaten zu Berücksichtigende Mindestkriterien für die Meldung der Stellen  Anhang VII

In diesem Anhang bezeichnet der Begriff "Maschine" entweder eine "Maschine" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein "Sicherheitsbauteil" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.

  1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Maschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
  4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
  5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
  6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
  7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

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Teil A Anhang VIII

Aufgehobene Richtlinien 
(gemäß Artikel 14)

Richtlinie 89/392/EWG und ihre nachfolgenden Änderungen:

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Teil B Anhang VIII

Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen
(gemäß Artikel 14)

Richtlinie Endgültiges Datum der Umsetzung Datum der Anwendung
Richtlinie 89/392/EWG (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 9) 1. Januar 1992 Ab dem 1. Januar 1993; für die Ausrüstungen im Sinne der Richtlinien 86/295/EWG, 86/296/EWG und 86/663/EWG: ab dem 1. Juli 1995 1
Richtlinie 91/368/EWG (ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 16) 1. Januar 1992 Ab dem 1. Januar 1993
Richtlinie 93/44/EWG (ABl. L 175 vom 19.07.1993 S. 12) 1. Juli 1994 Ab dem 1. Januar 1995 2
Ab dem 1. Juli 19942
- Artikel 1 Nr. 10, mit Ausnahme der Buchstaben a), b) und q)
- Artikel 1 Nr. 11 Buchstaben a) und b)
- Artikel 1 Nr. 12 Buchstaben c), d), e) und f)
Richtlinie 93/68/EWG )ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1) 1. Juli 1994 Ab dem 1. Januar 1995 3
1) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember 1994 zu, außer im Fall der Ausrüstungen im Sinne der Richtlinien 86/295/EWG, 86/296/EWG und 86/663/EWG, für die dieser Übergangszeitraum am 31. Dezember 1995 abläuft.

2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Hebemaschinen und Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie von Sicherheitsbauteilen, die den bis zum 14. Juni 1993 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, bis zum 31. Dezember 1996 zu.

3) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die den bis zum 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, bis zum 1. Januar 1997 zu.

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  Entsprechungstabelle Anhang IX


Richtlinie 89/392/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 5 Artikel 1 Absatz 5
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 4a Artikel 8 Absatz 5
Artikel 8 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 6
Artikel 8 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 7
Artikel 8 Absatz 7 Artikel 8 Absatz 8
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Artikel 11
Artikel 12 Artikel 12
Artikel 13 Absatz 1 -
Artikel 13 Absatz 2 -
Artikel 13 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 4 Artikel 13 Absatz 2
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
Anhang V Anhang V
Anhang VI Anhang VI
Anhang VII Anhang VII
- Anhang VIII
- Anhang IX


ENDE

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