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Regelwerk, EU 1997, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

(ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14, ber. L 23 S. 14;
RL 2002/39/EG - ABl. L vom 05.07.2002 S. 21;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2008/6/EG - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3, ber. 2015 L 225 S. 49)



Normenübersicht / Normen - Beschl. 2021/1827 - Archiv 11/2021

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 1993 zu dem Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste 4,

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft 5,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 6, in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 7. November 1997 gebilligten Gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7a des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor ist für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung, da die Postdienste ein wichtiges Instrument für Kommunikation und Handel sind.

(3) Die Kommission hat am 11. Juni 1992 ein Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und am 2. Juni 1993 eine Mitteilung über Leitlinien für die gemeinschaftlichen Postdienste vorgelegt.

(4) Die Kommission hat eine umfassende öffentliche Anhörung über die Aspekte der Postdienste durchgeführt, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind; die betroffenen Parteien im Postsektor haben ihre Stellungnahmen der Kommission übermittelt.

(5) Der Umfang und die Bereitstellungsbedingungen des postalischen Universaldienstes stellen sich in den Mitgliedstaaten zur Zeit sehr unterschiedlich dar. Insbesondere bei der Leistungsqualität bestehen große Unterschiede.

(6) Die Verbindungen im grenzüberschreitenden Postverkehr entsprechen nicht immer den Erwartungen der Nutzer und der europäischen Bürger, und im grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist die Leistungsqualität gegenwärtig unbefriedigend.

(7) Die Ungleichgewichte im Postsektor wirken sich nachhaltig auch auf Sektoren aus, die besonders von den Postdiensten abhängen, und hemmen den Fortschritt im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft, da Regionen mit Postdiensten von nicht hinreichender Qualität sowohl bei den Brief- als auch bei den Warensendungen benachteiligt sind.

(8) Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.

(9) Auf Gemeinschaftsebene muß deshalb die Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Postsektor vorangetrieben werden; dazu sind gemeinsame Regeln aufzustellen.

(10) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist auf Gemeinschaftsebene ein Bestand an allgemeinen Grundsätzen festzulegen; es ist jedoch den Mitgliedstaaten zu überlassen, die Verfahren im einzelnen festzulegen und das für ihre Situation geeignetste System zu wählen.

(11) Es ist notwendig, daß auf Gemeinschaftsebene ein Universaldienst gewährleistet wird, der ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität umfaßt, die in allen Mitgliedstaaten allen Nutzern zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.

(12) Ziel des Universaldienstes ist es, allen Nutzern einen leichten Zugang zum Postnetz zu ermöglichen, indem ihnen insbesondere eine ausreichende Anzahl fester Zugangspunkte und zufriedenstellende Bedingungen hinsichtlich der Häufigkeit der Abholung und Zustellung geboten werden. Der Universaldienst muß ferner die Grundanforderung des ununterbrochenen Betriebs erfüllen und dabei anpassungsfähig in bezug auf die Bedürfnisse der Nutzer bleiben und den Nutzern eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung garantieren.

(13) Der Universaldienst muß sowohl Inlandsdienste als auch grenzüberschreitende Dienste umfassen.

(14) Die Nutzer des Universaldienstes müssen angemessen über das Leistungsangebot, die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Tarife unterrichtet werden.

(15) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Universaldienstangebot berühren nicht das Recht der Betreiber von Universaldiensten, Verträge mit den Kunden individuell auszuhandeln.

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(Stand: 11.01.2023)

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