Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1997, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 97/48/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(ABl. Nr. L 222 vom 12.08.1997 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 82/711/EWG vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2, geändert durch die Richtlinie 93/8/EWG 3, ist nicht festgelegt, welche Migrationsprüfungen durchzuführen sind, wenn Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel ungeeignet sind.

Die Durchführung von Prüfungen mit Fett-Simulanzlösemitteln ist zeitaufwendig und schwierig; daher sollten unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen alternative Versuche zugelassen werden.

Es ist nicht eindeutig, ob durch die Richtlinie 82/711/EWG die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die nicht dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln aller Art in Berührung zu kommen, jedoch dazu, mit mehr als einem Lebensmittel bzw. mehr als einer bestimmten Lebensmittelgruppe in Berührung zu kommen, zugelassen wird. Eine solche Verwendung kann ohne jede gesundheitliche Gefährdung zugelassen werden, sofern der Verbraucher bzw. der Händler durch geeignete Angaben über die Art der Lebensmittel unterrichtet wird, die mit den Materialien oder Gegenständen in Berührung kommen dürfen.

Die Angabe einer zu großen Anzahl von Lebensmittelarten, die mit bestimmten Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Berührung kommen können, kann schwer verständlich sein; daher sollten zum Schutz der Verbraucher bei diesen Materialien oder Gegenständen Migrationsprüfungen mit allen Simulanzlösemitteln bzw. Prüfmedien durchgeführt werden, die in dieser Richtlinie genannt sind.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 82/711/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juli 1998 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 38.

2) ABl. Nr. L 297 vom 23.10.1982 S. 26.

3) ABl. Nr. L 90 vom 14.04.1993 S. 22.

Anhang
"Anhang
Grundregeln für die Ermittlung der Migration

1. 'Migrationsprüfungen' zur Ermittlung der Gesamtmigration und der spezifischen Migration sind anhand der in Kapitel I dieses Anhangs genannten Simulanzlösemittel sowie unter den in Kapitel II dieses Anhangs festgelegten Prüfbedingungen durchzuführen.

2. 'Ersatzprüfungen', bei denen 'Prüfmedien' unter den festgelegten 'Ersatz-Prüfbedingungen' gemäß Kapitel III eingesetzt werden, werden durchgeführt, wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyse-verfahren die Migrationsuntersuchung unter Verwendung der Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel (siehe Kapitel I) nicht durchgeführt werden kann.

3. 'Alternative Prüfungen' gemäß Kapitel IV sind anstelle von Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel zulässig, wenn die in Kapitel IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. In allen drei Fällen ist folgendes zulässig:

  1. die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen auf diejenigen (einen oder mehrere) zu beschränken, die in dem jeweiligen Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten gelten;
  2. die Migrationsprüfungen, Ersatzprüfungen bzw. alternativen Prüfungen nicht durchzuführen, wenn der eindeutige Nachweis erbracht ist, daß die Migrationsgrenzen bei allen vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Materials oder Gegenstands nicht überschritten werden können.

Kapitel I
Simulanzlösemittel

1. Einleitung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion