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Regelwerk, EU 1997, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 142/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die in der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Übermittlung von Informationen über bestimmte chemische Altstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe", insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt einschlägige Informationen über bestimmte Stoffe, um die in den Artikeln 69, 84 und 112 des Beitrittsvertrags vorgesehene Überprüfung der Bestimmungen einleiten zu können, die in den neuen Mitgliedstaaten noch nicht angewandt werden müssen. Diese Informationen müssen noch vor den in Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschriebenen Angaben vorliegen.

Nach Artikel 12 können die Hersteller und Importeure bestimmter Stoffe, von denen angenommen wird, daß sie eine ernsthafte Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen, dazu verpflichtet werden, die ihnen vorliegenden Informationen zu übermitteln.

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission die die Grundsätze für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festgelegt.

Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen: 

Artikel 1

Der (die) Hersteller und der (die) Importeur(e) der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Stoffe übermitteln der Kommission binnen 4 Monaten nach ihrem Inkrafttreten alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen darüber, inwieweit diese Stoffe eine Gefährdung für Mensch und Umwelt darstellen.

Die Informationen über eine eventuelle Gefährdung betreffen die Emission des jeweiligen chemischen Stoffes oder die Exposition von Bevölkerungsgruppen oder Umweltmedien gegenüber diesem Stoff während seiner gesamten Lebensdauer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 und Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 1488/94; dabei gilt folgendes:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 1997

  

.

  Anhang
EINECS Nummer CAS Nummer Stoffname
1 200-268-0 56-35-9 Bis(tributylzinn)oxid
2 215-147-8 1306-23-6 Cadmiumsulfid
3 215-717-6 1345-09-1 Cadmiumquecksilbersulfid
4 218-743-6 2223-93-0 Cadmiumdistearat
5 220-017-9 2605-44-9 Cadmiumdilaurat
6 231-901-9 7778-39-4 Arsensäure
7 232-466-8 8048-07-5 Cadmiumzinksulfidgelb
8 235-758-3 12656-57-4 Cadmiumsulfoselenidorange
9 261-218-1 58339-34-7 Cadmiumsulfoselenidrot

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