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Regelwerk

Entscheidung 96/337 EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen mit zweiseitigem Anschluß

(ABl. Nr. L 128 vom 29.05.1996 S. 24)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

Nach Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Lampen mit zweiseitigem Anschluß" umfaßt: "Alle Allgebrauchslampen mit Anschlüssen an beiden Seiten. Dazu gehören vor allem sämtliche geradlinigen Leuchtstoffröhren. Die Röhren müssen für die üblichen Spannungen des öffentlichen Versorgungsnetzes geeignet sein."

Artikel 2

Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 definierten Produktgruppe werden nach den im Anhang genannten spezifischen Umwelt- und Gebrauchstauglichkeitskriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Kriterien gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "009".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang

A. Umweltkriterien

Das Umweltzeichen wird nur vergeben, wenn die Lampe sämtliche im folgenden aufgeführte Kriterien erfüllt.

Kriterium Nr. 1: Energetischer Wirkungsgrad
Das Kriterium basiert auf der Wattzahl. Die Lichtausbeute einer Lampe, gemessen nach dem Verfahren des Dokuments Nr. 24 (1973) der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE), muß über der in Tabelle 1 festgelegten Schwelle liegen.

Tabelle 1 Wattzahl Schwelle (lm/Watt)
< 10W
> 10W < 18W
> 18W < 33W
> 33W
55
60
72
86

Kriterium Nr. 2: Quecksilber
Lampen dürfen nicht mehr als 10 mg Hg enthalten.
Der Quecksilbergehalt ist mit dem in der Anlage zu dieser Entscheidung beschriebenen Verfahren zu überprüfen.

Kriterium Nr. 3: Verpackung ( 2)
Schichtstoff und Verbundkunststoff dürfen nicht verwendet werden, Pappverpackungen müssen zu mindestens 65 Gew.-% aus stofflich verwertetem Material bestehen.

B. Gebrauchstauglichkeitskriterien

Kriterium Nr. 4: Produktinformationen

  1. Dem Produkt ist folgende Information beizufügen:

    "Die Umweltfreundlichkeit der Röhre verbessert sich bei Verwendung eines elektronischen Vorschaltgeräts. Weitere Verbesserungen können mit Hilfe eines elektronischen Hochfrequenz-Vorschaltgeräts erzielt werden."

  2. Hinweise (Piktogramme oder ähnliches) auf der Verpackung sollen den Verbraucher auf die geeignete Entsorgungsart und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften aufmerksam machen.

Kriterium Nr. 5: Brenndauer
Die Regelbrenndauer ( 3) gemessen nach IEC 81(1992), muß> 10000 Stunden betragen. Falls die Brenndauerprüfung noch nicht abgeschlossen ist, ist die von den Herstellern auf der Verpackung angegebene Betriebsdauer akzeptabel, bis die Prüfergebnisse vorliegen. Das Ergebnis der Brenndauerprüfung IEC 81 ist der zuständigen Behörde so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber 18 Monate nach der Beantragung des Zeichens.

.

AnlageVerfahren zur Prüfung des Quecksilbergehalts

umwelt-online - Demo-Version


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