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Regelwerk, EU 1996, Umweltmanagement

Entscheidung 96/304/EG der Kommission vom 22. April 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Bettwäsche und T-Shirts

(ABl. Nr. L 116 vom 11.05.1996 S. 30;
Entsch. 97/864/EG - ABl. Nr. L 351 vom 23.12.1997 S. 66;
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

Nach Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses nach den für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschusses

-hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

  1. Die Produktgruppen, für die diese Umweltkriterien zutreffen, sind
  2. "Bettwäsche": Bettlaken, Kissenbezüge, Volants sowie abziehbare und waschbare Steppdecken- und Daunendeckenbezüge, T-Shirts.

In allen Fällen müssen die Fasermaterialien der Produkte zu 100 % aus Baumwolle oder Mischungen von Baumwolle und Polyester bestehen. Bis zu 5 % natürlicher oder synthetischer elastischer Fasern können zugelassen werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

Bettwäsche, für die diese Kriterien zutreffen, kann mit Knöpfen oder Verschlüssen aus einem anderen Material versehen sein.

Bei T-Shirts handelt es sich um zur Oberbekleidung gehörige gewirkte, kurz- oder langärmelige Kleidungsstücke mit rundem Ausschnitt und ohne Verzierung. Besticken und Bedrucken - ausgenommen ist der Druck unter Einsatz von Plastisol - sind zugelassen. Zum Besticken darf nur Nähgarn verwendet werden. Der Zustand der T-Shirts muß derjenige sein, in dem sie an den Endverbraucher verkauft werden; spätere Änderungen sind nicht zulässig.

Artikel 2

Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 definierten Produktgruppen werden nach den im Anhang festgelegten spezifischen Umwelt- und Leistungskriterien beurteilt

Artikel 3

Die Definitionen der Produktgruppen und die entsprechenden Kriterien gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Wirksamwerden dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhalten die genannten Produktgruppen den Produktgruppenschlüssel "010".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang

Das Produkt muß - entsprechend der jeweiligen Faser - die nachstehenden Kriterien erfüllen, um ein Umweltzeichen erhalten zu können, es sei denn, es werden anderslautende Angehen gemacht. Die Kriterien sind im Einklang mit dem Anhang zu prüfen. Wenn keine Prüfungen angegeben sind, sollten sich die zuständigen Stellen auf die Erklärungen, die geeigneten Unterlagen und/oder unabhängigen Überprüfungen verlassen.

Bezugsmenge
Die Menge, auf die sich Inputs und Outputs beziehen, ist 1 kg Textilien zu Normbedingungen (65 % relative Feuchtigkeit ± 2 % und 20 °C ± 2 °C) des endgültigen Gewebes vor dem Zuschneiden. (Diese Bedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien (Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung) festgelegt)

A. Umweltkriterien

Rohstoffe

1. Baumwolle

Baumwollgarn darf keinerlei Rückstände der im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG (3), genannten Pestizidwirkstoffe und ferner keine Rückstände von Pestizidwirkstoffen enthalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für die Baumwollherstellung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates nicht zugelassen sind.

Prüfungen am Garn sind viermal jährlich, und zwar mindestens in bezug auf Aldrin, Captafol, Camphechlor, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und 2,4,5-T vorzunehmen. Garne, die mindestens 50 %organische Baumwolle enthalten, die nachweislich im Einklang mit den Herstellungs- und Kontrollanforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (4) hergestellt wurde, sind einmal jährlich zu prüfen. Für 100 %organische Baumwolle sind keine Prüfungen erforderlich, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 hergestellt und überprüft wurde.

2. Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Polyesterherstellung

Die Emission von flüchtigen organischen Verbindungen während der Polyesterpolymerisierung darf 1,2 g je produziertem Kilogramm Polyesterharz nicht überschreiten.

3. Antimonrückstände in Polyesterfasern

In Polyesterfasern dürfen nicht mehr als 300 ppm Antimon enthalten sein.

4. PCP

Pentachlorphenol (PCP) und seine Salze und Ester dürfen während des Lebenszyklus des Erzeugnisses nicht verwendet wenden. Häufigkeit der Prüfungen - viermal jährlich.

Weben

5 . Schlichte

Schlichte muß entweder rezyklierbar (zu 75 %) oder biologisch abbaubar sein.

Naßbehandlung

Vorbehandlung: Waschen, Weichmachen, Bleichen

6. Detergenzien, Weichmacher, Komplexbildner

Alkylphenolethoxylate (APEO), bis(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC), Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC), Di(gehärtetes Talg-)dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC), Nitrilotriessig (NTA) oder Äthylendiaminte-traazetat (EDTA) dürfen nicht verwendet werden:

7. Bleichmittel

Generell müssen AOX-Emissionen in gemischten Abwässern aus dem Bleichverfahren weniger als 40 mg je Bezugsmenge betragen. Bei empfindlichen Waren (Polymerisationsgrad unter 1 800), die für weiße Endprodukte bestimmt sind, müssen AOX-Emissionen weniger als 100 mg je Bezugsmenge betragen.

Farben und Appretur

8. Färber, Pigmente und Färbebeschleuniger

  1. Die Verunreinigungen durch Metallionen aus Färbemitteln dürfen folgende Grenzwerte (in ppm) nicht überschreiten:


      ppm
    Arsen 50
    Cadmium 20
    Chrom 100
    Kupfer 250
    Quecksilber 4
    Nickel 200
    Blei 100
    Antimon 50
    Zinn 250
    Zink 1500
  2. Die Verunreinigungen durch Metallionen aus Pigmenten dürfen folgende Grenzwerte (in ppm) nicht überschreiten:


      ppm
    Arsen 250
    Cadmium 50
    Chrom 100
    Quecksilber 25
    Blei 100
    Antimon 250
    Zink 1000
  3. Komplexe nachstehender Metalle dürfen in Färbemitteln nicht verwendet werden: Arsen, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel, Blei, Antimon, Zinn, Zink, Kupfer. Kupfer ist jedoch bei gewirkten Erzeugnissen zugelassen.
  4. Komplexe nachstehender Metalle dürfen in Pigmenten nicht verwendet werden: Arsen, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel, Blei, Antimon, Zinn, Zink. Der Höchstwert für Kupfer beträgt 4,5 %.
  5. Färber, die karzinogene aromatische Amine freisetzen, sich in solche aufspalten können oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG der Kommission ( 6),und der Richtlinie 88/379/EWG des Rates ( 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/1 8/EWG der Kommission ( 8), als karzinogen eingestuft sind, dürfen nicht verwendet werden.
  6. Färbebeschleuniger, die Chlor oder andere Halogene enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

9. Druck

Beim Druck dürfen keine flüchtigen organischen Verbindungen und keine Chemikalien oder Druckpasten, die über 5 % solcher Verbindungen enthalten, verwendet werden. Darüber hinaus sind keine flüchtigen organischen Verbindungen zulässig.

10. Appretur
Die Menge des freien und teilweise hydrolisierbaren Formaldehyds im Endprodukt darf bei für Säuglinge bestimmten Produkten höchsten 30 ppm und bei anderen Produkten höchstens 75 ppm betragen.

Abwasser aus der Naßbehandlung

11. Abwasserbehandlung
Abwasser aus der Naßbehandlung sollte entweder in der Produktionsanlage oder in einer Kläranlage behandelt werden. Findet die Behandlung in der Produktionsanlage statt, sind folgende Grenzwerte bei der Einleitung in Oberflächengewässer zu beachten: pH 6,5-9 und t < 30 °C (soweit die natürlichen Gegebenheiten dies zulassen).

12. Ableitung organischer Stoffe in Wasser

Abwässer aus der Naßbehandlung müssen bei der Ableitung nach der Behandlung einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 25 g je Bezugsmenge besitzen.

B. GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSKRITERIEN

1. Mechanische und physikalische Eigenschaften

  1. Dauerhaftigkeit der Pflegeleichtigkeitsveredlung und der Dauerformveredlung nach dem Waschen (nur bei Textilien, die als "pflegeleicht", "bügelfrei", "dauerformveredelt" usw. bezeichnet werden)

    Grenzwert: mindestens DP3

  2. Dimensionsänderungen
    Grenzwert: Maschenware: 6 % in Länge und Breite (T-Shirts)
    Gewebe: 5 % in Kette und Schuß (Bettwäsche)

2. Farbechtheit

  1. Waschen
    Grenzwert: Farbveränderung: 3-4
    Abfärben: 3-4

    Für Produkte mit sowohl hellen als auch dunklen Farben sollte eine zusätzliche Prüfung vorgenommen werden.
    Grenzwerte: Die Veränderung sollte anhand des Vergleichs mit einem ungewaschenen Produkt festgestellt werden.

    Farbveränderung 3-4
    Abfärben: 3-4

  2. Schweißbeständigkeit
    Grenzwert:Farbveränderung und Abfärben: 3-4
  3. Naß- und Trockenscheuerung
    Grenzwert: Trockenscheuerung: 4
    Naßscheuerung: 2-3
  4. Lichtechtheit
    Grenzwert: 4.

Produkte aus ungebleichten und ungefärbten Fasern müssen den Farbechtheitskriterien nicht entsprechen. Der Verbraucher ist jedoch über Abweichungen im Hinblick auf die Farbechtheit zu informieren.

Anlage: Prüfverfahren für Kriterien

A. Umweltkriterien

Kriterium 1
Prüfverfahren US EPa 8081 "Chlorierte organische Pestizide und PCB als "Arochlors" mit Gaschromatographie: Kapillarsäulenverfahren", 8141 a "phosphorhaltige organische Verbindungen mit Gaschromatographie: Kapillarsäulenverfahren" und 8151 "chlorierte Herbizide mit Gaschromatographie, unter Methylierung oder der Pentafluorbenzylierungs-Derivatisierung: Kapillarsäulenverfahren". Sollte das Ergebnis positiv sein, ist es anhand des Verfahrens US EPa 8270 ("schwach flüchtige organische Verbindungen mit Gaschromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS), Kapillarsäulenverfahren" zu bestätigen.

Prüfung des für die Herstellung des Produktes verwendeten Garns vor der Naßbehandlung. Der Gehalt an Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenwuchsstoffen, die in Kriterium 1 aufgeführt sind, dürfen jeweils 0,05 mg je Kilogramm Garn nicht überschreiten (sofern die Genauigkeit des Prüfverfahrens dies zuläßt).

Kriterium 2
Prüfverfahren: Probennahmeverfahren der EPa für stationäre Quellen, 25 A.

In diesem Zusammenhang sind flüchtige organische Verbindungen als organische Verbindungen definiert, deren Dampfdruck bei 293,15 K mindestens 0,01 kPa beträgt, bzw. die unter den besonderen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, und die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen dazu verwendet werden, Rohstoffe, Produkte, Abfallstoffe oder - als Reiniger - Kontaminanten aufzulösen; sie können ferner als Lösungsmittel, Dispersionsmedium, Viskositätsregulator, Oberflächenspannungsregulator, Plastifiziermittel oder Konservierungshilfsmittel eingesetzt werden.

Kriterium 3
Prüfverfahren: Unmittelbare Bestimmung (durch Atomabsorptionsspektroskopie oder ein gleichwertiges Verfahren) des Gesamtmetallgehalts der Fasern.

Kriterium 4
Prüfverfahren: Gaschromatographie mit Elektroneneinfangnachweis. Prüfung der grauen Ware vor der Naßbehandlung sowie des Endproduktes. Der Gehalt an Pentachlorphenol darf 0,05 mg je Kilogramm Faser nicht überschreiten.

Kriterium 5
Prüfverfahren: OECD 301 A-F: Tests für rasche biologische Abbaubarkeit.

Kriterium 7
Prüfverfahren: Sofern keine Bleichmittel verwendet werden, die Chlor oder Chlorverbindungen enthalten, braucht AOX nicht gemessen zu werden. Werden Chlor oder Chlorverbindungen verwendet, ist AOX gemäß ISO 9562 zu messen.

Kriterium 8 (f)
Prüfverfahren (sofern keine Erklärung über Nichtverwendung vorliegt): DIN 38 409-8.

Kriterium 10
Prüfverfahren: Japanisches Verfahren gemäß dem Gesetz 112.

Kriterium 12
Prüfverfahren: ISO 6060, Wasserqualität, Bestimmung des CSB.

B. GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSKRITERIEN

Kriterium 1 (a)
Prüfverfahren: ISO 7768. Zustand pflegeleichter und dauerformveredelter Gewebe nach Waschen und Trocknen im Privathaushalt.

Kriterium l (b)
Prüfverfahren: ISO 5077. Bestimmung der Dimensionsänderung beim Waschen und Trocknen. Für ISO 5077 (drei Waschgänge und Tumbler-Trocknungsgänge). Die Wasch- und Trocknungstemperaturen müssen im Einklang mit den Angaben des Herstellers sein.

Kriterium 2 (a)
Prüfverfahren: ISO 105-C06. Farbechtheit bei kommerziellem Waschen und Waschen im Privathaushalt.

Bei Ware mit hellen und dunklen Farben ist der obengenannte genormte Waschtest durch einen Waschtest des gesamten Produktes wie nachstehend angegeben zu ergänzen:

Prüfverfahren: Waschen gemäß ISO 6330.

Kriterium 2 (b)
Prüfverfahren: ISO 105-E04. Schweißbeständigkeit der Farben.

Kriterium 2 (c)
Prüfverfahren: ISO 105-X12. Scheuerbeständigkeit der Farben.

Kriterium 2 (d)
Prüfverfahren: ISO 105-B02. Lichtechtheit der Farben (künstliches Licht). Ausbleichtest (Xenonbogen Lampentest).






_____________________

1) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S.36.

2) ABl. Nr. L 92 vom 13.04.1991 S.42.

3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

4) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.

5) ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

6) ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994 S. 1.

7) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 14.

8) AB.l Nr. L 104 vom 21.04.1993 S. 46.







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