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Regelwerk, EU 1995, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

(ABl. L 173 vom 25.07.1995 S.14;
VO (EG) 2605/98 - ABl. L 328 vom 04.12.1998 S.6;
VO (EU) 2024/833 - ABl. L 2024/833 vom 12.03.2024 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 1 ("Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 14 der Grundverordnung sieht eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung (landwirtschaftliche Ausnahme) vor.

Die Bedingungen für die Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts sind in einer Durchführungsverordnung gemäß den Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 der Grundverordnung festzulegen.

Diese Verordnung regelt diese Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der sich aus den vorgenannten Kriterien ergebenden Pflichten des Landwirts, des Aufbereiters und des Sortenschutzinhabers.

Diese Pflichten beziehen sich im wesentlichen auf die vom Landwirt zu zahlende angemessene Entschädigung an den Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, auf die zu übermittelnden Informationen, die Sicherstellung der Übereinstimmung des zur Aufbereitung übergebenen Ernteguts mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis sowie auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen der Ausnahmeregelung.

Auch die Begriffsbestimmung für den "Kleinlandwirt", der von der Entschädigungspflicht gegenüber dem Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung freigestellt ist, soll insbesondere im Hinblick auf Landwirte, die bestimmte Futterpflanzen und Kartoffeln anbauen, ergänzt werden.

Die Kommission wird die Auswirkungen der in der Grundverordnung verankerten Begriffsbestimmung für den Kleinlandwirt gemeinschaftsweit gründlich prüfen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Flächenstillegung - im Fall von Kartoffeln - auf die Höchstfläche im Hinblick auf die Rolle der Entschädigung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung und wird erforderlichenfalls geeignete Vorschläge machen für geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der gemeinschaftsweiten Kohärenz hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und der Verwendung des nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung gewonnenen Ernteguts.

Es war allerdings noch nicht möglich festzustellen, inwieweit gemäß dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten vergleichbare Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden im Hinblick auf die Gebühren für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz von nach diesen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützten Sorten.

Daher ist die Kommission gegenwärtig außerstande, im Rahmen des durch Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung gewährten Ermessensspielraums des Gemeinschaftsgesetzgebers die Höhe der angemessenen Entschädigung festzusetzen, die deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

Jedoch sollten die Anfangshöhe sowie die Regelung für spätere Anpassungen so bald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli 1997 festgelegt werden.

Darüber hinaus dient diese Verordnung der Regelung des Zusammenhangs zwischen dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht und den aus Artikel 14 der Grundverordnung abgeleiteten Rechten einerseits und der dem Landwirt und seinem Betrieb erteilten Ermächtigung andererseits.

Abschließend soll geregelt werden, wie bei Verletzung der betreffenden Vorschriften zu verfahren ist.

Der Verwaltungsrat wurde gehört.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der

Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.

(2) Diese Bedingungen gelten für die Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 und für deren Ausübung bzw. Erfüllung sowie für die Ermächtigung und Pflichten des Landwirts und für deren Inanspruchnahme bzw. Erfüllung, sofern diese Rechte, Ermächtigung und Pflichten aus den Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung abgeleitet sind. Sie gelten ferner für Rechte, Ermächtigungen und Pflichten anderer, die aus den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 der Grundverordnung abgeleitet sind.

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