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Regelwerk, EU 1993, Abfall - EU Bund

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluß - im Namen der Gemeinschaft - des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen)

(ABl. Nr. L 39 vom 16.02.1993 S. 1, ber. 1994 L 74 S. 52)



=>vgl. Basler Übereinkommen

Der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat gemäß Beschluß des Rates vom 28. Oktober 1988 im Namen der Gemeinschaft und im Benehmen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in einer Ad-hoc-Gruppe unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) an den Verhandlungen zur Ausarbeitung eines weltweiten Übereinkommens über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle teilgenommen.

Aufgrund dieser Verhandlungen wurde am 22. März 1989 das Übereinkommen über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ( Basler Übereinkommen) angenommen und im Rahmen der Ermächtigung des Rates gemäß Beschluß vom 21. März 1989 von der Gemeinschaft unterzeichnet.

Das Übereinkommen zielt darauf ab, durch eine strengere Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen und anderen Abfällen sowie durch eine umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle zum Umweltschutz auf diesem Gebiet beizutragen. Hierzu sind Kontrollverfahren für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr festgelegt worden.

Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft 3Vorschriften für die Verminderung und die Kontrolle solcher Transporte eingeführt. Mit diesen Vorschriften soll unter anderem das derzeitige gemeinschaftliche System zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Anforderungen des Basler Übereinkommens sowie des Vierten AKP-EWG-Abkommens in Einklang gebracht werden.

Gemäß den Artikeln 22 und 23 des Basler Übereinkommens liegt es für Staaten zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung und zum Beitritt sowie für Organisationen für politische und/oder wirtschaftliche Integration zur förmlichen Bestätigung oder Genehmigung auf

- beschliesst:

Artikel 1

Das am 22. März 1989 in basel angenommene Übereinkommen über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung wird hiermit von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates hinterlegt gemäß Artikel 22 des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen 4.

(2) Gleichzeitig hinterlegt der Präsident gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens die diesem Beschluß beigefügte Erklärung über die Zuständigkeitsbereiche.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 1993.

______________

1) ABl. Nr. C 72 vom 18.03.1991 S. 67.

2) ABl. Nr. C 31 vom 06.02.1991 S. 27.

3) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.

4) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Gemeinschaft wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

.

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung über die Zuständigkeitsbereiche Anhang

Gemäß dem EWG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrecht in dem vom Basler Übereinkommen und im besonderen von der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates und der Richtlinie 84/631/EWG des Rates über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (in der geänderten Fassung) abgedeckten Bereich ist die Gemeinschaft in diesem Bereich auf internationaler Ebene zuständig. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind auf internationaler Ebene, einschließlich bestimmter Bereiche des Basler Übereinkommens, ebenfalls zuständig.

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