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Regelwerk, EU 1993, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen
(13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 5;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm Mindestvorschriften über die Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.

Auch im Rahmen der Maßnahmen der Gemeinschaft betreffend die Fischerei sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu treffen.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord von Fischereifahrzeugen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer.

Die besonderen und besonders schwierigen Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind die Ursache dafür, dass die Häufigkeit tödlicher Unfälle in der Seefischerei sehr groß ist.

Das Europäische Parlament nahm am 15. April 1988 eine Entschließung an, in der es die Bedeutung vorbeugender Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen anerkannte.

Der Ortung von Fischereifahrzeugen in Notfällen, insbesondere mit Hilfe neuer einschlägiger Technologien, ist aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer hohe Bedeutung beizumessen.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/ EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Bereich der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen in vollem Umfang Anwendung.

Die im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz bereits erlassenen Einzelrichtlinien gelten, wenn nicht anders angegeben, für die Seefischerei. Gegebenenfalls sind also die Besonderheiten dieses Tätigkeitszweiges zu bestimmen, um die Anwendung der Einzelrichtlinie zu optimieren.

Die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen 6 gilt uneingeschränkt für die Seefischerei.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziel

(1) Diese Richtlinie ist die 13. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen fest.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

  1. Fischereifahrzeug: jedes zu gewerblichen Zwecken entweder für den Fang oder für den Fang und die Verarbeitung von Fisch oder sonstigen Seelebewesen eingesetzte Fahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist;
  2. neues Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 15 Meter oder mehr beträgt, für das an oder nach dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt
    1. der Bau- oder Umbauvertrag erteilt wird,
    2. der Bau- oder Umbauvertrag vor dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt abgeliefert wird, oder,
    3. falls kein Bauvertrag vorliegt,
      • der Kiel gelegt wird,
      • der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird oder
      • die Montage von mindestens 50 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs des Baumaterials begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  3. vorhandenes Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 18 Meter oder mehr beträgt und das kein neues Fischereifahrzeug ist;
  4. Fahrzeug: jedes neue oder vorhandene Fischereifahrzeug;
  5. Arbeitnehmer: jede Person, die an Bord eines Fahrzeugs eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Fahrzeugs ausführt, und von Hafenlotsen;

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