RL 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (4)
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Anhang V

Teil A Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 7:

   Teil B

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 9:

  

Teil C

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 10:

  1.  
  2.  
  3.  
  4. Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;
  5. eine Kopie der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.
 
Spezifikationen Containment-Kategorien
1 2 3
1. Lebensfähige Mikroorganismen sollten in einem System eingeschlossen sein, das den Prozeß physisch von der Umwelt trennt (abgeschlossenes System) ja ja ja
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System sollten so behandelt werden, daß Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhütet werden Freisetzungen verhütet werden
3. Probeentnahmen, Hinzufügung von Zusätzen in ein abgeschlossenes System und Übertragung lebensfähiger Mikroorganismen auf ein anderes abgeschlossenes System sollten so durchgeführt werden, daß Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
4. Große Mengen Kulturflüssigkeit sollten nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Mikroorganismen nicht durch geeignete Mittel inaktiviert worden sind durch geeignete chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch geeignete chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluß der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, daß eine Freisetzung minimal gehalten wird eine Freisetzung verhütet wird eine Freisetzung verhütet wird
6. Abgeschlossene Systeme sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein fakultativ fakultativ ja, und zweckgebunden aufgebaut
(a) Biogefahrenzeichen sollten angebracht werden fakultativ ja ja
(b) Der Zugang sollte ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein fakultativ ja ja, über Luftschleuse
(c) Das Personal sollte Schutzkleidung tragen ja, Arbeitskleidung ja vollständige Umkleidung
(d) Dekontaminations- und Waschanlagen sollten für das Personal bereitstehen ja ja ja
(e) Das Personal sollte sich duschen, bevor es den kontrollierten Bereich verlaßt nein fakultativ ja
(f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden nein fakultativ ja
(g) Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftverunreinigung zu minimieren fakultativ fakultativ ja
(h) Der kontrollierte Bereich sollte stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden nein fakultativ ja
(i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollte HEPA-gefiltert werden nein fakultativ ja
(j) Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt fakultativ ja ja
(k) Der kontrollierte Bereich müßte versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen nein fakultativ ja
7. Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung inaktiviert durch geeignete Mittel inaktiviert durch geeignete chemische oder physikalische Mittel inaktiviert durch geeignete physikalische Mittel


ENDE

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