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9. Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume
9.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Wo sich ein Arbeitsplatz befindet, müssen die Arbeitsstätten je nach Art des Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
9.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.
9.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
9.4. Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.
10. Fenster und Oberlichter der Räume
10.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Arbeitnehmern sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.
10.2. Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen.
11. Türen und Tore
11.1. Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
11.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
11.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
11.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
11.5. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
11.6. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
11.7. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.
Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.
Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen sich öffnen lassen.
11.8. In unmittelbare Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.
11.9. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.
Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
12. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
12.1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachten Steigleitern und Laderampen, müssen so angelegt und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
12.2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen - und/oder Güterverkehr dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebs richten.
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
12.3. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
12.4. Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
12.5. Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
13. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige
Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.
Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.
Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgelegt werden können.
14. Laderampen
14.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
14.2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
Soweit es betriebstechnisch möglich ist, müssen Laderampen, die eine bestimmte Länge überschreiten, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
14.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.
(Stand: 07.08.2019)
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