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Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
(ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1, ber. L 351 S. 46;
RL 90/656/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59;
RL 94/66/EG - ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 83;
RL 2001/80/EG - ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem.Art. 17 der RL 2001/80/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Umweltschutzes von 1973 4, 1977 5, 1983 6 und 1987 7 wird die Bedeutung der Verhütung und der Verringerung der Luftverunreinigung herausgestellt.
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung zum Aktionsprogramm für den Umweltschutz (1987-1992) betont, daß sich die Tätigkeit der Gemeinschaft vorrangig auf die Verringerung der Ursachen der Luftverunreinigung konzentrieren muß, unter anderem durch den Erlaß und die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Emissionen von Großfeuerungsanlagen. Die Gemeinschaft ist ferner durch den Beschluß 81/462/EWG 8 Vertragspartei des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung geworden.
In der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen 9 ist vorgesehen, verschiedene Verfahren und Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, insbesondere durch diejenigen Anlagen, die zu den aufgeführten Kategorien gehören, so auch Großfeuerungsanlagen, einzuführen.
Nach Artikel 8 der Richtlinie 84/360/EWG legt der Rat, soweit erforderlich, auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen fest, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen, und berücksichtigt dabei Art, Mengen und Schädlichkeit der betreffenden Emissionen. In Artikel 13 derselben Richtlinie ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen verfolgen, um die bestehenden Anlagen, die zu den aufgeführten Kategorien gehören, unter Berücksichtigung der verschiedenen besonderen Gegebenheiten schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen.
Die Schädigung der Umwelt durch die Luftverunreinigung macht es dringend erforderlich, Emissionen von neuen und bestehenden Großfeuerungsanlagen zu verringern und zu überwachen; hierzu müssen Gesamtziele für eine schrittweise, in Phasen eingeteilte Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid und Stickoxiden aus bestehenden Großfeuerungsanlagen sowie Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub im Falle von Neuanlagen im Einklang mit dem Grundsatz des Artikels 8 der Richtlinie 84/360/EWG festgelegt werden. Diese Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen sind zu einem späteren Zeitpunkt im Lichte der technologischen Entwicklungen und des Stands der Umwelterfordernisse zu überprüfen; hierzu wird die Kommission Vorschläge unterbreiten.
Bei der Festlegung der jährlichen Gesamthöchstmengen an Emissionen für bestehende Großfeuerungsanlagen wurde gebührend berücksichtigt, daß - unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten - in den Mitgliedstaaten vergleichbare Anstrengungen unternommen werden müssen. Bei der Festlegung der Anforderungen zur Verringerung der Emissionen von Neuanlagen wurde besonderen technischen und wirtschaftlichen Zwängen gebührend Rechnung getragen, damit unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden werden. Für Spanien wurde eine vorübergehende, begrenzte Abweichung von der vollen Anwendung der für Neuanlagen festgelegten Schwefeldioxid-Emissionsgrenzwerte vorgesehen, da dieser Mitgliedstaat der Ansicht ist, daß er aufgrund seines steigenden Energieverbrauchs und des industriellen Wachstums einen besonders hohen Bedarf an neuer Energieerzeugungskapazität hat
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie findet auf Feuerungsanlagen Anwendung, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff (fest, flüssig oder gasförmig) darin verfeuert wird.
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Insbesondere gilt diese Richtlinie nicht für folgende Anlagen:
Ferner fallen Anlagen, die von Diesel -, Benzin - oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff, nicht unter diese Richtlinie.
Werden zwei oder mehr gesonderte Neuanlagen derart errichtet, daß ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Urteil der zuständigen Behörden über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Einheit.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen spätestens zum 1. Juli 1990 geeignete Programme zur schrittweisen Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen auf. Diese Programme enthalten neben den Terminplänen die Einzelheiten ihrer Durchführung.
(2) Die Programme sind mit der Zielvorgabe aufzustellen und durchzuführen, daß durch entsprechende Emissionsbegrenzungen zumindest die Einhaltung der für Schwefeldioxid in Anhang I Spalten 1 bis 6 und für Stickstoffoxide in Anhang II Spalten 1 bis 4 festgelegten Emissionshöchstmengen und entsprechenden Vomhundertsätze der Verringerung zu dem in diesen Anhängen jeweils angegebenen Termin sichergestellt werden soll.
(3) Während der Laufzeit der Programme stellen die Mitgliedstaaten auch die jährlichen Gesamtemissionen gemäß Anhang IX Abschnitt C fest.
(4) 1994 übermittelt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgelegten zusammenfassenden Berichte dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Verringerungen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Zielwerte und/oder des Zeitpunkts für die Verringerung der Schwefeldioxid-Emissionen für Phase 3 und der Zielwerte und/oder des Zeitpunkts für die Verringerung der Stickstoff-Emissionen für Phase 2. Der Rat befindet einstimmig über diese Vorschläge.
(5) Sollte eine wesentliche und unerwartete Änderung der Energienachfrage oder der Verfügbarkeit bestimmter Brennstoffe oder bestimmter Energieerzeugungsanlagen zu schwerwiegenden technischen Problemen bei der Durchführung des gemäß Absatz 1 aufgestellten Programms eines Mitgliedstaats führen, so beschließt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Angaben in dem Antrag eine Änderung der in den Anhängen I und II für diesen Mitgliedstaat festgelegten Emissionshöchstmengen und/oder Termine und teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen drei Monaten mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit jede Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, jede Betriebsgenehmigung für eine Neuanlage Bestimmungen über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß den Anhängen III bis VII enthält.
Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, daß Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 50 bis 100 MW, für die vor dem letzten Termin für die Umsetzung der Richtlinie 94/66/EG in innerstaatliches Recht eine Genehmigung erteilt wurde, den in Anhang III vorgesehenen Wert erst binnen höchstens eines Jahres ab diesem Termin einhalten müssen.
(2) Die Kommission legt unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Umwelterfordernisse vor dem 1. Juli 1995 Vorschläge zur Neufestsetzung der geltenden Grenzwerte vor. Der Rat beschließt einstimmig über diese Vorschläge.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung von strengeren als in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Emissionsgrenzwerten sowie von kürzeren Durchführungsfristen verlangen; sie können weitere Schadstoffe einbeziehen sowie zusätzliche Anforderungen oder eine Anpassung der Anlagen an den technischen Fortschritt vorschreiben.
Abweichend von Anhang III gilt folgendes:
Die Mitgliedstaaten können eine Überschreitung der gemäß Artikel 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte bei mit einheimischer Braunkohle befeuerten Anlagen zulassen, wenn trotz Anwendung der besten verfügbaren, aber nicht unverhältnismäßig teuren Technologie erhebliche Schwierigkeiten wegen der Beschaffenheit dieses Brennstoffs dies erfordern und Braunkohle eine wesentliche Brennstoffquelle für die Anlagen ist.
Derartige Fälle werden unverzüglich der Kommission mitgeteilt; die erforderlichen Maßnahmen werden mit der Kommission abgestimmt.
Um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide gemäß Anhang VI sicherzustellen, können die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigungen unter anderem geeignete technische Bauvorschriften vorschreiben.
Ergeben die Überwachungsmessungen, daß wegen unvorhergesehener Gründe der Emissionsgrenzwert nicht eingehalten wird, so muß die zuständige Behörde von dem Betreiber verlangen, alle geeigneten primären Maßnahmen zu ergreifen, um so schnell wie möglich und spätestens innerhalb eines Jahres die Einhaltung sicherzustellen. Die Kommission wird sofort von solchen Fällen sowie von den Ergebnissen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen unterrichtet.
Die Bestimmungen dieses Artikels werden anhand eines Vorschlags überprüft, den die Kommission dem Rat zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vorschlägen übermittelt.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden. Eine Betriebsstörung ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden; sie entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Die zuständige Behörde muß insbesondere den Betreiber veranlassen, den Betrieb der Anlage so bald wie praktisch möglich und bis zur Wiederherstellung normaler Betriebsbedingungen einzuschränken oder gänzlich einzustellen, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiterzubetreiben, außer wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Stromversorgung gegeben ist. Außerdem trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß der Betreiber alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Abgasreinigungsanlage so bald wie möglich wieder in Betrieb zu nehmen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Anlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aussetzen, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Anlage, die normalerweise nur gasförmigen Brennstoff verfeuert, und die andernfalls mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müßte, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise während eines kurzen Zeitraums auf andere Brennstoffe ausweichen muß. Die zuständigen Behörden sind über jeden einzelnen Fall sofort nach dessen Eintreten zu unterrichten.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission umgehend über derartige Fälle.
(1) Für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung für eine mit einer Mehrstoffeuerung ausgerüsteten Neuanlage, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt wird, setzen die zuständigen Behörden die Emissionsgrenzwerte wie folgt fest:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten bei Mehrstoffeuerungsanlagen, die Destillations - und Konversionsrückstände von Erdölraffinerien allein oder mit anderen Brennstoffen zum Eigenverbrauch verwenden, die Vorschriften für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert (maßgeblicher Brennstoff), wenn während des Betriebs der Anlage der von diesem Brennstoff stammende Wärmeanteil mindestens 50 v.H. der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung ausmacht.
Beträgt der Anteil des maßgeblichen Brennstoffs weniger als 50 v.H., so wird der Emissionsgrenzwert unter Berücksichtigung der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung proportional zu der von jedem einzelnen Brennstoff gelieferten Wärme wie folgt bestimmt:
(3) Anstatt des in Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwertes kann wahlweise als Mittelwert für alle Neuanlagen der Raffinerie und ungeachtet des verwendeten Brennstoffgemischs ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid von 1000 mg/Nm3 angewendet werden.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Erhöhung der Emission von bestehenden Anlagen führt.
(4) Für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung für eine mit Mehrstoffeuerung ausgerüstete Neuanlage, die abwechselnd mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt wird, gelten die in den Anhängen III bis VII festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen verwendeten Brennstoffe.
Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein. In der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung sind die die Abgasableitung betreffenden Bedingungen festzulegen. Insbesondere hat die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, daß die Schornsteinhöhe so berechnet wird, daß Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
weiter |
1) ABl. Nr. C 49 vom 21.02.1984 S. 1, und ABl. Nr. C 76 vom 22.03.1985 S. 6.
2) ABl. Nr. C 337 vom 17.12.1984 S. 446, und ABl. Nr. C 175 vom 15.07.1985 S. 297.
3) ABl. Nr. C 25 vom 28.01.1985 S. 3.
4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.
5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.
6) ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.
7) ABl. Nr. C 328 vom 07.12.1987, S. 1.
8) ABl. Nr. L 171 vom 27.06.1981 S. 11.
9) ABl. Nr. L 188 vom 16.07.1984 S. 20.
(Stand: 03.11.2020)
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