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Regelwerk, EU 1988, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung

(ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 61, ber. L 345 S. 29;
RL 91/71/EWG - ABl. Nr. L 42 vom 15.02.1991 S. 61;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1334/2008 - ABl. Nr. L 354 vom::31.12.2008 S. 34aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 21.01.2011 gemäß Art. 24 der VO (EG) 1334/2008

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Aromen behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich.

Die Rechtsvorschriften über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln müssen in erster Linie den Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen.

Zweckmäßigerweise sind zunächst in einer Rahmenrichtlinie Vorschriften über die allgemeinen Reinheitskriterien, Begriffsbestimmungen, Kennzeichnung und Grundsätze festzulegen, um die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften später beseitigen zu können.

Anhand des Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen, das die Kommission aufgrund des Beschlusses 88/389/EWG 4 erstellt, verabschiedet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt die geeigneten Bestimmungen für einzelne Gruppen von Aromen und bestimmte Ausgangsstoffe für Aromen sowie die erforderlichen Maßnahmen betreffend ihre Verwendung und die Methoden ihrer Herstellung.

Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse erscheint es geboten, den Anteil bestimmter Bestandteile pflanzlicher oder tierischer Ausgangsstoffe, die als Aromaträger verwandt werden, in Lebensmitteln zu beschränken.

Es müsen spezifische Reinheitskriterien für gewisse Aromen, mikrobiologische Kriterien für Aromen sowie Methoden für die Analyse und Probenahme von Aromen und den in den Anhängen genannten Stoffen in oder auf Lebensmitteln festgelegt werden.

Falls sich herausstellt, daß die Verwendung von Stoffen oder Erzeugnissen, die aufgrund dieser Richtlinie oder aufgrund von später erlassenen Bestimmungen zulässig sind, in einem Aroma oder das Vorhandensein eines der in Anhang II aufgeführten Stoffe eine Gefahr für die Gesundheit darstellen kann, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verwendung auszusetzen oder zu beschränken oder niedrigere Grenzwerte vorzuschreiben, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt.

Die Festlegung des Verzeichnisses der Stoffe, die als für die Lagerung und die Verwendung der Aromen erforderliche Zusatzstoffe oder zur Auflösung und Verdünnung der Aromen oder als technische Hilfsstoffe zugelassen sind, und die Festlegung von spezifischen Reinheitskriterien für Aromen, des Verfahrens für die Probenahme und der Methoden zur Analyse von Aromen in oder auf Lebensmitteln sowie die Überprüfung der in den Anhängen vorgeschriebenen Höchstwerte stellen Durchführungsmaßnahmen technischer Art dar. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, erscheint es angezeigt, die Durchführung dieser Maßnahmen der Kommission zu übertragen.

Hierzu empfehlt es sich, für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften über die in Lebensmitteln verwendeten Aromen überträgt, ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem durch den Beschluß 69/414/EWG 5 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß vorzusehen.

Unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften, die auf bestimmte Gruppen von Aromen anwendbar sind, solange Einzelrichtlinien über Aromen noch nicht erlassen worden sind, wird die in dieser Richtlinie festgelegte Regelung in der Weise angewendet, daß der Handel mit und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie entsprechen, zwei Jahre nach deren Erlaß zugelassen werden und daß der Handel mit und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, drei Jahre nach deren Erlaß untersagt werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen, sowie die Ausgangsstoffe für die Herstellung von Aromen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. "Aromen": Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Raucharomen oder ihre Mischungen;
  2. "Aromastoffe": definierte chemische Stoffe mit Aromaeigenschaften, die wie folgt gewonnen werden:
    1. durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln) oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
    2. durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren, wobei ihre chemische Beschaffenheit mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im Sinne von Ziffer i) natürlich vorkommt;
    3. durch chemische Synthese, wobei jedoch ihre chemische Beschaffenheit nicht mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im Sinne von Ziffer i) natürlich vorkommt;
  3. "Aromaextrakte": nicht unter die Begriffsbestimmung für die Stoffe gemäß Buchstabe b) Ziffer i) fallende konzentrierte oder nichtkonzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, die durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln) oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen werden, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
  4. "Reaktionsaromen": Erzeugnisse, die unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes Reduktionszucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht über 180 ºC gewonnen werden;
  5. "Raucharomen": Zubereitungen aus Rauch, die bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet werden.

(3) Die Aromen können Lebensmittel sowie andere, in Artikel 6 Nummer 1 beschriebene Stoffe enthalten.

Artikel 2

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Aromen nicht in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

  1. ...
  2. bei der Verwendung von Aromen in zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln keiner der unerwünschten Stoffe gemäß Anhang I in einer größeren als der darin festgelegten Menge enthalten ist;
  3. bei der Verwendung von Aromen und sonstigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften keiner der Stoffe gemäß Anhang II in einer größeren als der darin festgelegten Menge enthalten ist.

Artikel 5

Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags

  1. Bestimmungen für
  2. alle zum Schutz der Volksgesundheit oder des Handels erforderlichen Sonderbestimmungen betreffend
  3. Änderungen in bezug auf die in den Anhängen vorgesehenen Höchstwerte.

Artikel 6

Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden festgelegt:

  1. das Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zugelassen sind als
  2. falls erforderlich,
  3. ...
  4. vor dem 1. Juli 1990 Bestimmungen zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Regeln für die Etikettierung von zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmten Aromen.

Artikel 7

Vorschriften, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, werden nur nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erlassen.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach Erlaß dieser Richtlinie oder einer aufgrund des Artikels 5 erlassenen Richtlinie mit eingehender Begründung aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen fest, daß

eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auf seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür.

(2) Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und konsultiert den Ständigen Lebensmittelausschuß; anschließend gibt sie umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen, die an die Stelle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen treten können.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß diese Richtlinie oder eine aufgrund des Artikels 5 erlassene Richtlinie geändert werden muß, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu lösen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren nach Artikel 10 ein; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.

Artikel 9

(1) Aromen, die nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Behältnisse folgende Angaben enthalten, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen:

  1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;
  2. die Verkehrsbezeichnung, d. h. entweder das Wort "Aroma" oder eine genauere Bezeichnung bzw. eine Beschreibung des Aromas.

    Die Mitgliedstaaten können während eines Zeitraums von drei Jahren nach Erlaß dieser Richtlinie genauere Bezeichnungen für Aromen beibehalten, die sich aus Mischungen von Aromaextrakten und Aromastoffen zusammensetzen.

    Nach dem Verfahren des Artikels 10 wird vor Ablauf dieser Frist über eine etwaige Aufnahme dieser Bezeichnungen in diese Richtlinie beschlossen;

  3. entweder die Angabe "für Lebensmittel" oder einen spezifischeren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;
  4. die Angabe der enthaltenen Aromastoffe und Aromaextrakte in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile der Kategorien nach der folgenden Klassifikation:
  5. bei einer Mischung von Aromen mit anderen Stoffen oder Erzeugnissen im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 erster und zweiter Gedankenstrich die Angabe - in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile in der Mischung -
  6. die Angabe der Höchstmenge der einzelnen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Verwendung in einem Lebensmittel gilt, oder eine angemessene Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, die gemeinschaftlichen Bestimmungen oder - sofern solche fehlen - die einzelstaatlichen Bestimmungen für dieses Lebensmittel zu erfüllen;
  7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie;
  8. die in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückte Nennfüllmenge.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe d) darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und/oder Aromaextrakte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) enthält.

Enthält die Verkehrsbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungs-Verfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht zu werden, sofern die Angabe "für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses erscheint.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben werden in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefaßt werden.

Artikel 9a

(1) Aromen, die zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Etikettierung die folgenden zwingenden Angaben enthält, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen:

  1. entweder das Wort "Aroma" oder eine genauere Angabe oder eine Beschreibung des Aromas;
  2. entweder die Angabe "für Lebensmittel" oder einen spezifischeren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;
  3. das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 4 und des Artikels 9 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates 6;
  4. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung;
  5. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann;
  6. die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumenanteilen;
  7. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;
  8. Angabe oder Hinweis zur Kennzeichnung der Partie gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates 7;
  9. bei einer Mischung von Aromen mit anderen Stoffen eine Auflistung in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile in der Mischung

(2) Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) unter i) definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) definiert sind.

Enthält die Verkehrsbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben sind in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abzufassen, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefaßt werden.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 8, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

(1) Diese Richtlinie gilt auch für zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen und für Lebensmittel, die in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aromen und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie und den aufgrund des Artikels 5 erlassenen Richtlinien entsprechen, nicht aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung oder Eigenschaften dieser Aromen in Lebensmitteln untersagen, einschränken oder behindern.

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen der in Artikel 5 vorgesehenen Richtlinien gelten.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrem Erlaß nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach diesen Maßnahmen sind:

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen der in Artikel 5 vorgesehenen Richtlinien für bestimmte Gruppen von Aromen gelten oder die die Lebensmittel festlegen, in oder auf denen die dieser Richtlinie entsprechenden Aromen verwendet werden dürfen.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. C 144 vom 13.06.1980 S. 9, und ABl. Nr. C 103 vom 24.04.1982 S. 7.

2) ABl. Nr. C 66 vom 15.03.1982 S. 117, und Beschluß vom 09.03.1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. C 138 vom 09.06.1981 S. 42.

4) ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 67.

5) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1969 S. 9.

6) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.

7) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 21.

8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

9) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

.

Höchstrückstandsmengen bestimmter unerwünschter Stoffe, die aufgrund der Verwendung von Aromen in zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln vorhanden sein dürfen Anhang I


Stoff Lebensmittel Getränke
3,4 Benzpyren 0,03 µg/kg 0,03 µg/kg

.

Aus der Verwendung von Aromen und sonstigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften resultierende Höchstrückstandsmengen bestimmter Stoffe in zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln Anhang II


Stoffe Lebensmittel
mg/kg
Getränke
mg/kg
Ausnahmen und/oder besondere
Einschränkungen
Agarizinsäure1 20 20 100 mg/kg in alkoholischen Getränken und in Lebensmitteln, die Pilze enthalten
Aloin1 0,1 0,1 50 mg/kg in alkoholischen Getränken
Beta-Asaron1 0,1 0,1 1 mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen für "Snacks"
Berberin1 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getränken
Cumarin1 2 2 10 mg/kg in bestimmten Arten von Karamel-Süßwaren
50 mg/kg in Kaugummi
10 mg/kg in alkoholischen Getränken
Blausäure1 1 1 50 mg/kg in Nougat, Marzipan und Marzipanersatz oder ähnlichen Erzeugnissen
1 mg/% je Volumenprozent an Alkohol in alkoholischen Getränken
5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven
Hyperizin1 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getränken
1 mg/kg in Süßwaren
Pulegon1 25 100 250 mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aromatisierten Getränken
350 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren
Quassin1 5 5 10 mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform
50 mg/kg in alkoholischen Getränken
Safrol und Isosa-
frol1
1 1 2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 25 Vol %
5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 25 Vol %
15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder Muskatnuß enthalten
Santonin1 0,1 0,1 1 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 25 Vol %
Thujon (Alpha und Beta)1 0,5 0,5 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 25 Vol %
10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Vol %
25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitungen enthalten
35 mg/kg in Bitter-Spirituosen
1) Darf Lebensmitteln und Aromen nicht als solches zugesetzt werden. Darf in Lebensmitteln entweder natürlich oder infolge des Zusatzes von Aromen vorkommen, die aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.



ENDE

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