umwelt-online: Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (2)
( 5) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) ist die Gesundheitsgefährdung nach der nachstehend beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Grenzwerte für die Einzelkonzentration zu bewerten.
Wenn den gefährlichen Stoffen des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG die für die Anwendung der nachstehend beschriebenen Bewertungsmethode erforderlichen Konzentrationsgrenzen zugeordnet wurden, sind diese Grenzwerte zu verwenden.
Wenn die gefährlichen Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne die für die Anwendung der nachstehend beschriebenen Bewertungsmethode erforderlichen Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind, sind die Grenzwerte entsprechend den Spezifikationen in Anhang I dieser Richtlinie zuzuordnen.
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, der nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, so muß auf dem Etikett der Zubereitung der Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" angebracht werden, falls dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 % enthalten ist.
Bei der Anwendung der Methode zur Bewertung im Wege der Berechnung ist jedoch dieser Stoff in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die übrigen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe, wenn seine Kennzeichnung zumindest einen Hinweis auf Gesundheitsgefahren enthält.
In diesem Fall
gelten als sehr giftig:
aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d.h.:
Dabei ist:
PT+ =
der Gewichtsprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT+ =
der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in Prozent ausgedrückte Grenzwert;
aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 2 des Anhangs I (Tabelle II) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
gelten als giftig:
aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffenden Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt
ist (sind);
aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d.h.:
> 1
Dabei ist:
PT+
der Gewichtsprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PT
der Gewichtsprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT
der für jeden sehr giftigen oder giftigen Stoff festgelegte und in Prozent ausgedrückte Grenzwert;
aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 2 des Anhangs I (Tabelle II) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 3 des Anhangs I (Tabelle III) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
gelten als gesundheitsschädlich
aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Gesundheitsschädlichkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d.h.:
Dabei ist:
PT+
der Gewichtsprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PT
der Gewichtsprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PXn
der Gewichtsprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung,
LXn
der für jeden sehr giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoff festgelegte und in Prozent ausgedrückte Grenzwert.
aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 2 des Anhangs I (Tabelle II) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 3 des Anhangs I (Tabelle III) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
aufgrund ihrer sensibilisierenden Wirkung beim Einatmen die Zubereitungen, die zumindest einen gefährlichen Stoff mit einer solchen Wirkung, dem die Standardaufschrift R42 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 5 des Anhangs I (Tabelle V) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d. h.
Dabei ist:
PC, R35
der Gewichtsprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurde,
LC, R35
der in Gewichtsprozent ausgedrückte Grenzwert der Ätzung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurde, festgelegt worden ist;
gelten ferner als ätzend:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d. h.
Dabei ist:
PC, R35
der Gewichtsprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurde,
PC, R34
der Gewichtsprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R34 zugeteilt wurde,
LC, R34
der in Gewichtsprozent ausgedrückte Grenzwert der Ätzung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die Standardaufschrift R34 zugeteilt wurde, festgelegt worden ist;
gelten als Zubereitungen, die zu schweren Augenschäden führen können
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend oder reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d. h.
> 1
Dabei ist:
PXi, R41
der Gewichtsprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R41 zugeteilt wurde,
LXi, R41
der in Gewichtsprozent ausgedrückte Grenzwert der Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die Standardaufschrift R41 zugeteilt wurde, festgelegt worden ist;
gelten als reizend für die Haut:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend oder reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R38 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend oder reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R38 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d. h.
Dabei ist:
PC, R35
der Gewichtsprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurde,
PC, R34
der Gewichtsprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R34 zugeteilt wurde,
PXi, R38
der Gewichtsprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R38 zugeteilt wurde,
LXi, R38
der in Gewichtsprozent ausgedrückte Grenzwert der Reizung, der für jeden ätzenden oder reizenden Stoff, dem die Standardaufschrift R38 zugeteilt wurde, festgelegt worden ist;
aufgrund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit einer solchen Wirkung, dem die Standardaufschrift R43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 5 des Anhangs I (Tabelle V) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
gelten als reizend für die Augen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R41 oder R36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in AnhangI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R41 oder R36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d.h.
> 1
Dabei ist:
PXi, R41
der Gewichtsprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R41 zugeteilt wurde,
PXi, R36
der Gewichtsprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R36 zugeteilt wurde,
LXi, R36
der in Gewichtsprozent ausgedrückte Grenzwert der Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die Standardaufschrift R41 oder R36 zugeteilt wurde, festgelegt worden ist;
gelten als reizend für die Atemwege:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
die unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte oder betrachtete Stoffe, denen die Standardaufschrift R37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 4 des Anhangs I (Tabelle IV) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d. h.
Dabei ist:
PXi, R37
der Gewichtsprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R37 zugeteilt wurde,
LXi, R37
der in Gewichtsprozent ausgedrückte Grenzwert der Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die Standardaufschrift R37 zugeteilt wurde, festgelegt worden ist;
sind Zubereitungen als krebserzeugend anzusehen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Giftig" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R45 zugeteilt wurde, die auf krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen wegen möglicher krebserzeugender Wirkungen als beim Menschen zu Besorgnis Anlaß gebend anzusehen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Gesundheitsschädlich" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R40 zugeteilt wurde, die auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen als erbgutverändernd anzusehen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Giftig" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R46 zugeteilt wurde, die auf erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen den erbgutverändernden Zubereitungen gleichzustellen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Gesundheitsschädlich" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R46 zugeteilt wurde, die auf erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen wegen möglicher erbgutverändernder Wirkungen als beim Menschen zu Besorgnis Anlaß gebend anzusehen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Gesundheitsschädlich" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R40 zugeteilt wurde, die auf erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen als fruchtschädigend anzusehen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Giftig" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R47 zugeteilt wurde, die auf fruchtschädigende Stoffe der Kategorie 1 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen den fruchtschädigenden Zubereitungen gleichzustellen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Gesundheitsschädlich" zu kennzeichnen, wenn sie einen Stoff mit derartigen Wirkungen, dem die Standardaufschrift R47 zugeteilt wurde, die auf fruchtschädigende Stoffe der Kategorie 2 hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie
die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration in bezug auf den betreffenden Stoff oder
die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
sind Zubereitungen ohne genauere Festlegung als spezifisch gesundheitsschädigend anzusehen und zumindest mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "Gesundheitsschädlich" zu kennzeichnen, wenn sie einen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG noch nicht aufgeführten Stoff, dem aber vorläufig die Standardaufschrift R40 zugeteilt wurde, die auf derartige Stoffe hinweist, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie die unter Nummer 6 des Anhangs I (Tabelle VI) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konzentration.
4) "Stark ätzend" im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine Zubereitung, der das Symbol C und die Standardaufschrift R35 zugeteilt wurden.