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Regelwerk, EU 1988, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren
(Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)

(ABl. Nr. L 179 vom 09.07.1988 S. 44;
RL 98/24/EG - ABl. Nr. L 131 vom::05.05.1998 S. 20aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 06.05.2001 gemäß Art. 13 RL 98/24/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Ziel, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, erläßt der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind.

Die Entschließung des Rates vom 27. Februar 1984 über ein zweites Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Entwicklung von Schutzmaßnahmen in bezug auf Stoffe vor, deren krebserzeugende Eigenschaft anerkannt ist, sowie in bezug auf andere gefährliche Stoffe und Prozesse, die ernste gesundheitliche Auswirkungen haben können.

Eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch bestimmte Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren läßt Unterschiede erkennen. Im Interesse einer ausgewogenen Entwicklung sollten diese Maßnahmen bei gleichzeitigem Fortschritt harmonisiert und verbessert werden. Eine solche Harmonisierung und Verbesserung muß auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen.

Entsprechende Grundsätze sind in der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch bestimmte chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit enthalten.

Dieser Schutz ist gemäß der vorerwähnten Richtlinie nach Möglichkeit durch Maßnahmen sicherzustellen, die darauf abzielen, die Belastung zu vermeiden oder aber auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau zu halten. Um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer entsprechend dieser Richtlinie zu gewährleistet ist es erforderlich, die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe und/oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren, die schwere gesundheitliche Schäden verursachen können, am Arbeitsplatz zu verbieten, wenn es auf andere Weise nicht möglich ist, die Arbeitnehmer angemessen zu schützen.

Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, bestimmte Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren zu verbieten jedoch mit einigen Ausnahmen und Abweichungen.

Die Sozialpartner sollten bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer hinzugezogen werden.

Diese Grundsätze müssen einheitlich und baldigst angewendet werden, um - wo immer dies möglich ist - die frühzeitige Entwicklung alternativer ungefährlicher Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren zu fördern

- folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für ihre Gesundheit durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren.

Dem mit dieser Richtlinie einschließlich seines Anhangs verfügten Verbot liegen folgende Gesichtspunkte zugrunde

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Vertrags Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten, anzuwenden oder einzuführen.

Artikel 2

In Sinne dieser Richtlinie gelten als

  1. "Stoffe": chemische Elemente und ihre Zusammensetzungen im Naturzustand bzw. gewerblich hergestellt, einschließlich erforderlicher Zusatzstoffe für ihre Vermarktung;
  2. "Arbeitsstoffe": die während der Arbeit vorhandenen chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien, die als gesundheitsschädigend beurteilt werden;
  3. "Zubereitungen": Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen;
  4. "Fremdstoffe": Stoffe, die von vornherein in unbedeutenden Mengen in anderen Stoffen enthalten sind;
  5. "Zwischenprodukte": Stoffe, die während einer chemischen Reaktion entstehen, umgewandelt werden und daher am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs nicht mehr vorhanden sind;
  6. "Nebenprodukte": Stoffe, die während einer chemischen Reaktion entstehen und am Ende der Reaktion Oder des Arbeitsvorgangs zurückbleiben;
  7. "Abfallprodukte": die Rückstände aus einer chemischen Reaktion, die am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs zu beseitigen sind.

Artikel 3

(1) Zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmte Arbeitsstoffe und/oder

Arbeitsverfahren in den in Artikel 1 genannten Fällen schreiben die Mitgliedstaaten das Verbot nach den im Anhang festgelegten Modalitäten vor.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses den Anhang ändern, um insbesondere zusätzliche Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren darin aufzunehmen.

Artikel 4

Im Falle der im Anhang vorgesehenen Ausnahmen haben die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber zur Beachtung folgender Verfahren und Maßnahmen zu veranlassen:

  1. der Arbeitgeber hat angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen und
  2. der zuständigen Behörde zumindest folgendes zu melden:

Die Mitgliedstaaten können ferner ein System von Einzelgenehmigungen vorsehen.

Artikel 5

(1) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nach Artikel 4 vorgelegten Unterlagen betreffend ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen Informationen umfassen, mit denen sichergestellt wird, daß die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb voll über die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung unterrichtet sind, welche von dem Arbeitsstoff oder Arbeitsverfahren ausgeht, die sie ver- bzw. anwenden oder voraussichtlich ver- bzw. anwenden werden, sowie über die zu ergreifenden Vorbeugungsmaßnahmen.

Artikel 6

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 1995 einen Bericht vor, der sich insbesondere auf die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und die auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet erzielten Fortschritte bezieht.

(2) Der Rat überprüft diese Richtlinie anhand des in Absatz 1 genannten Berichts vor dem 1. Januar 1996.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1988.

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Anhang
  1. Die Herstellung und die Verwendung folgender Stoffe sind unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen verboten:
  2. Das Verbot findet keine Anwendung, wenn die Arbeitsstoffe in Form von Fremdstoffen, Nebenprodukten oder als Bestandteil von Abfallprodukten in Stoffen oder Zubereitungen enthalten sind, sofern ihre Konzentration in diesen Stoffen oder Zubereitungen sich jeweils unter 0,1 Gewichtshundertteilen hält.
  3. Ausnahmen der Mitgliedstaaten von Nummer 1 sind nur zulässig
  4. Die Belastung der Arbeitnehmer durch die unter Nummer 1 genannten Stoffe ist insbesondere dadurch zu vermeiden, daß Herstellung und möglichst baldige Verwendung dieser Stoffe als Zwischenprodukt in einem einzigen geschlossenen System erfolgen, dem die genannten Stoffe nur entnommen werden dürfen, soweit dies für die Kontrolle des Arbeitsvorgangs oder für die Wartung des Systems erforderlich

1) ABl. Nr. C 270 vom 10.10.1984 S. 3.

2) ABl. Nr. C 72 vom 18.03.1985 S. 131.

3) ABl. Nr. C 104 vom 25.04.1985 S. 6.

4) ABl. Nr. C 67 vom 05.03.1984 S. 2.

ENDE

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