Der Hersteller muß bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:
die minimale Betriebstemperatur Tmin
die maximale Betriebstemperatur Tmax
den maximalen Betriebsdruck PS.
Liegt die gewählte minimale Betriebstemperatur über -10 °C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei -10 °C gegeben sein.
Der Hersteller muß ferner folgendes berücksichtigen:
Die Innenwand der Behälter muß kontrolliert werden können;
die Behälter müssen entleert werden können;
die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben;
die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein;
er muß auch darauf achten, daß unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen
die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden, die der Benutzungssicherheit schaden könnten;
der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigt; vorübergehend darf dieser Druck jedoch bis zu 10 % überschritten werden.
Bei Rund - und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. Nach außen gewölbte Böden müssen - außer wenn sie halbkugelförmig sind - eine zylindrischen Bord haben.
2.1. Wanddicke
Beträgt das Produkt PS · V nicht mehr als 3000 bar ·l, so wählt der Hersteller eines der unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Produkt PS · V mehr als 3000 bar ·l oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 °C, so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 2.1.1 bestimmt.
Die tatsächliche Wandstärke des zylindrischen Mantels und der Böden muß jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.
Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet
Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck sein;
die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 RET oder 0,3 Rm sein; der Hersteller muß zur Bestimmung der zulässigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garantierten Werte für RET und Rm,min verwenden.
Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nicht automatischen Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren.
Die Wanddicke ist so festzulegen, daß die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens 1 % beträgt.
Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden.
3.1. Vorbereitung der Bauteile
Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen...) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen
Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs - und Qualifikationsprüfungen werden von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchgeführt. Der Hersteller muß ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, daß eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt.
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
1b) Angaben Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten.
maximaler Betriebsdruck (PS in bar),
maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C),
minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C),
Fassungsvermögen des Behälters (V inl),
Name oder Markenzeichen des Herstellers,
Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters,
die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die "CE"-Kennzeichnung angebracht wurde.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.
Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 oder der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere
einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
die Bedienungsanleitung;
eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:
die gewählten Werkstoffe
die gewählten Schweißverfahren
die gewählten Kontrollen
alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.
Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:
die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Bedienungspersonals;
das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.
Der Berechnungsdruck "P" ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
Der maximale Betriebsdruck "PS" ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
Die minimale Betriebstemperatur "Tmin" ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
Die maximale Betriebstemperatur "Tmax" ist die höchste stabilisierte stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
Die Streckgrenze "RET" ist bei der maximalen Betriebstemperatur "Tmax" der Wert
der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
der Dehngrenze Rp 0,2 oder
der Dehngrenze Rp 1,0 bei unlegiertem Aluminium.
Behälterbaureihe: Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei folgendes gilt:
Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.
Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben.
Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.
Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3000 Behältern desselben Typs.
Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit den gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen - insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften - aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
Von den Mitgliedstaaten zu Berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Prüfstellen
Anhang III
Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Druckbehälter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehälter beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
Die Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
eine gute technische und berufliche Ausbildung;
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
ENDE
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