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Richtlinie des Rates 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG
(ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1985 S. 14;
RL 88/409/EWG - ABl. Nr. L 194 vom 22.07.1988 S. 28;
RL 93/118/EG - ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 15;
RL 94/64/EG - ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 8;
RL 95/24/EG - ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 14;
RL 96/17/EG - ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 30;
RL 96/43/EG - ABl. Nr. L 162 vom 01.07.1996 S. 1;
RL 97/79/EG - ABl. Nr. L 24 vom::30.01.1998 S. 31)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 64/433/EWG 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/90/EWG 5, sieht für frisches Fleisch, das Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs sein kann, zur Vereinheitlichung der dem Verbraucher gebotenen gesundheitlichen Garantien Untersuchungen und Hygienekontrollen vor.
Die Richtlinie 72/462/EWG 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG 7, sieht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier innerhalb der Gemeinschaft vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Hygienekontrollen bei der Einfuhr von frischem Fleisch vornehmen und dass Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Kontrollen in den Ausfuhr-Drittländern durchführen.
Die Richtlinie 64/433/EWG gilt nur für frisches Fleisch für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben jedoch einzelstaatliche Regelungen für die Kontrolle von frischem Fleisch eingeführt, das ausschließlich für den einheimischen Markt bestimmt ist.
Die Richtlinie 71/118/EWG 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/642/EWG 9, sieht für frisches Geflügelfleisch Untersuchungen und Hygienekontrollen vor.
Für die genannten Untersuchungen und Kontrollen werden Gebühren erhoben, die in den Mitgliedstaaten derzeit auf unterschiedliche Weise finanziert werden. Diese Unterschiede können den Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die zum größten Teil Gegenstand gemeinsamer Marktorganisationen sind, beeinträchtigen.
Zur Abhilfe sind vereinheitlichte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen.
Aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften und Verwaltungsverfahren bei der Durchführung und Finanzierung ist es angebracht, der Republik Griechenland eine zusätzliche Frist von zwei Jahren zu gewähren,
damit sie den für die Untersuchungen und Kontrollen erforderlichen Mechanismus der Gebührenerhebung anwenden kann -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.
Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs B dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG 10 entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.
Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs C dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen von lebenden Tieren im Sinne des vorgenannten Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.
(1) Bis zur Annahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftsgebühren tragen die Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Finanzierung der nicht unter die Artikel 1, 2 und 3 fallenden Untersuchungen und Kontrollen Sorge.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einzelstaatliche Gebühren erheben.
(1) Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:
(2) Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Richtlinie ist untersagt. Jedoch gilt die etwaige Anwendung des in den Anhängen A, B und C vorgesehenen durchschnittlichen Pauschaulbetrags durch einen Mitgliedstaat bei der Beurteilung einzelner Fälle nicht als eine indirekte Erstattung.
(Stand: 11.03.2019)
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