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Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid
(ABl. Nr. L 87 vom 27.03.1985 S. 1;
RL 85/580/EWG - ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985 S. 36;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Beitrittsakte (Angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS) - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994;
RL 1999/30/EG - ABl. Nr. L 163 vom 29.06.1999 S. 41 Art. 9(3)aufgehoben)
aufgehoben gem. RL 1999/30/EG
Hinweise:
s. - RL 1999/30/EG - ABl. Nr. L 163 vom 29.06.1999 S. 41 -Gültigkeitsbeschränkung s. Artikel 9 (3)
s. - 90/656/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59, (in Deutschland geltende Übergangsmaßnahmen)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 4, 1977 5 und 1982 6 sehen wegen der Schädlichkeit von Stickstoffdioxid eine vorrangige Bekämpfung dieses Schadstoffes unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Kenntnisse über seine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor.
Die vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Daten gestatten es dem Rat nicht, spezielle Normen für die Umwelt im allgemeinen festzulegen, doch wird durch die Einführung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit ebenfalls ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet.
Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits gültigen oder in Vorbereitung befindlichen Vorschriften über Stickstoffdioxid in der Luft können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich damit auf das funktionieren des gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken. Es empfiehlt sich daher, gemäß Artikel 100 des Vertrages die einschlägigen Rechtsvorschriften anzugleichen.
Eine der wesentlichen aufgaben der Gemeinschaft besteht darin, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu fördern. Die Erfüllung dieser aufgaben ist undenkbar ohne eine Bekämpfung der Umweltverschmutzung und -belastung sowie ohne eine Verbesserung der Lebensqualität und des Umweltschutzes. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist Artikel 235 des Vertrages zugrunde zu legen.
Zum Schutz insbesondere der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist für Stickstoffdioxid ein Grenzwert festzulegen, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf. Dieser Wert muß auf den Ergebnissen der im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation durchgeführten arbeiten beruhen, und zwar vor allem auf den für diesen Schadstoff ermittelten Relationen zwischen Dosis und Wirkungen.
Dieser Grenzwert wird sich trotz der getroffenen Maßnahmen in bestimmten Gebieten möglicherweise nicht einhalten lassen. Den Mitgliedstaaten ist daher die Möglichkeit zu geben, befristete Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt, daß sie der Kommission Pläne zur schrittweisen Verbesserung der Luftqualität in diesen Gebieten vorlegen.
Der Rat wird voraussichtlich in kürze eine weitere Rechtsvorschrift verabschieden, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, beträchtlich niedrigere Grenzwerte für Kraftfahrzeugabgase vorzuschreiben.
Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen müssen wirtschaftlich machbar und mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sein.
Stickstoffdioxid begünstigt auch die Bildung photochemischer Oxidation, die sich auf Mensch und Umwelt schädlich auswirken können; eine vorbeugende Maßnahme kann dazu beitragen, die Bildung dieser Oxidation zu verringern.
Es ist notwendig, Meßstationen einzurichten, um die Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid zu kontrollieren. Diese Stationen sollten auch den Gehalt an Stickstoffmonoxid messen, das eine Zwischenstufe bei der Bildung von Stickstoffdioxid darstellt.
Da die Analysemethoden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung anderer Analysemethoden als der in der Richtlinie vorgesehenen Referenzmethode zuzulassen.
Zusätzlich zu dem Grenzwert sind Leitwerte vorzusehen, die den Schutz der menschlichen Gesundheit verbessern und zum langfristigen Schutz der Umwelt beitragen sollen.
Eine Weiterentwicklung der in dieser Richtlinie genannten Referenzanalysemethode kann angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts auf diesem Gebiet wünschenswert sein. Um die Durchführung der hierzu erforderlichen arbeiten zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Ausschuß für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt herbeiführt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Exposition am Arbeitsplatz und in Innenräumen.
im Sinne dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die gemäß Anhang III gemessenen Konzentrationen von Stickstoffdioxid in der Atmosphäre ab 1. Juli 1987 den in Anhang I genannten Grenzwert nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können jederzeit strengere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Werte festsetzen.
Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen dürfen in Gebieten außerhalb städtischer Ballungsräume, wo der bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie festgestellte Grad der Verschmutzung durch Stickstoffdioxid im Vergleich zum Grenzwert des Anhang I niedrig ist, nicht zu einer merklichen Verschlechterung der Luftqualität führen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1987 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür sorge, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
________
1) ABl. Nr. C 258 vom 27.09.1983 S. 3.
2) ABl. Nr. C 337 vom 17.12.1984 S. 434.
3) ABl. Nr. C 206 vom 06.08.1984 S. 1.
4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.
5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.
6) ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.
. .
Grenzwert für Stickstoffdioxid | Anhang I |
(der Grenzwert ist in µg/m3 ausgedrückt, wobei das Luftvolumen auf die Temperatur 293 K und den Druck 101,3 kPa zu normieren ist)
Bezugszeitraum1 | Grenzwert für Stickstoffdioxid |
Jahr | 200 |
98-%-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den während des Jahres gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume2 | |
1) Des jährliche Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
2) Damit der berechnete 98-%-Wert als gültig anerkannt wird, müssen - so gleichmäßig wie möglich auf das Meßjahr verteilt - 75 % der möglichen Meßwerte der jeweiligen Meßstation vorliegen. X1< X2< X3< . . .< Xk< . . .< XN-1< XN Der 98-%-Wert ist der Wert des k-ten Elements, wobei k nach der folgenden Formel berechnet wird: k = (q × N) Für den 98-%-Wertist q gleich 0,98 und für den 50-%-Wert gleich 0,50, während N die Anzahl der tatsächlich gemessenen Werte ist. Der Wert q x N ist auf die nächste ganze Zahl zu runden. |
ENDE |
(Stand: 01.12.2020)
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