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(1) Folgende Grenzwerte werden angewandt:
Ein Blutbleispiegel zwischen 70 und 80 µg/ 100 ml Blut ist jedoch zulässig, wenn der ALAU-Spiegel niedriger als 20 mg/g Kreatinin oder der ZPP-Spiegel niedriger als 20 µg/g Hämoglobin ist oder der ALAD-Spiegel über 6 europäischen Einheiten liegt.
(2) Stützt sich die biologische. Überwachung ausschließlich auf die Messung des ALAU-Spiegels nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3, so gilt für den ALAU-Spiegel der Grenzwert von 20 mg/g Kreatinin.
(3) Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie die Grenzwerte der biologischen Parameter innerhalb von fünf Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie im Hinblick darauf, den Grenzwert für den Blutbleispiegel auf höchstens 70 µg/l00 ml Blut festzusetzen.
Um festzustellen, ob der Grenzwert für den Bleigehalt der Luft nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) überschritten worden ist, wird wie folgt verfahren:
Wird bei vier Probenahmen innerhalb einer Woche festgestellt, daß drei Konzentrationsniveaus unter der Grenzwertzahl liegen, so gilt der Grenzwert als nicht überschritten.
(1) Wird der Grenzwert für den Bleigehalt der Luft nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Der für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständige Arzt oder die dafür zuständige Behörde entscheidet, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer angezeigt ist.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden die Bleikonzentrationen in der Luft nach den Verfahren der Artikel 3 und 7 erneut ermittelt.
(2) Können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nicht binnen eines Monats getroffen werden und stellt sich bei der erneuten Ermittlung der Bleikonzentrationen in der Luft heraus, daß die Grenzwerte für den Bleigehalt der Luft weiterhin überschritten werden, so darf die Arbeit in dem betreffenden Bereich nur dann fortgesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung der Stellungnahme des zuständigen Arztes oder der für die medizinische Überwachung zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen werden.
Kann die Exposition durch andere Mittel nicht in angemessener Weise verringert werden und ist das Tragen von individuellen Atemschutzgeräten erforderlich, so darf es sich dabei nicht um eine ständige Maßnahme handeln, und die Zeit, in der die Geräte zu tragen sind, ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3) Bei Zwischenfällen, die möglicherweise zu einer beträchtlichen Erhöhung der Bleiexposition führen, haben die Arbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den Arbeitnehmern, die die erforderlichen Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden, wobei die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.
(4) Bei bestimmten Arbeiten, bei denen eine Überschreitung des Grenzwerts nach Absatz 1 vorherzusehen ist und bei denen technische Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung des Bleigehalts der Luft nicht unter vertretbaren Bedingungen getroffen werden können, legt der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer während dieser Arbeiten fest. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden vor Durchführung dieser Arbeiten zu den betreffenden Maßnahmen angehört.
(1)Wurde der biologische Grenzwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) überschritten, so
Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Maßnahmen für diejenigen Arbeitnehmer treffen, die nach langjähriger Bleiexposition zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie einen sehr hohen Bleigehalt im Körper aufweisen.
(2) Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann eine Überprüfung der in Absatz 1 vorgesehenen Beurteilungen beantragen.
(1) Für jede Arbeit, die unter den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Bedingungen durchgeführt wird, werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen folgendes gewährleistet wird:
(2) Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
(1) Für jede Arbeit, die unter den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bedingungen durchgeführt wird, werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über folgendes unterrichtet werden:
(2) Abgesehen von den Maßnahmen nach Absatz 1 werden für sämtliche Arbeiten, die unter den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Bedingungen durchgeführt werden, geeignete Maßnahmen getroffen,
und daß sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;
Der für die medizinische Kontrolle der Arbeitnehmer zuständige Arzt oder die dafür zuständige Behörde erhält zu allen Auskünften Zugang, die zur Beurteilung der Bleiexposition der Arbeitnehmer erforderlich sind, einschließlich der Ergebnisse der Kontrolle des Bleigehalts der Luft.
Die Erfassung und Aufbewahrung der persönlichen Angaben über Exposition und klinische und biologische Untersuchungen jedes Arbeitnehmers müssen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in geeigneter Form sichergestellt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 1982.
Verzeichnis der unter Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden Tätigkeiten | Anhang I |
(*) soweit Blei verwendet wird oder vorhanden ist.
Technische Einzelheiten zu Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Anhang II |
Verfahren für die Messung der biologischen Indikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 | Anhang III |
Blutbleispiegel: Atomabsorptions-Spektroskopie,
ALAU: | Davis-Verfahren 1 oder vergleichbares Verfahren, |
ZPP: | Hämatofluorometrie 2 oder vergleichbares Verfahren, |
ALAD: | europäisches Standardverfahren 3 oder vergleichbares Verfahren. |
Es werden geeignete Qualitätskontrollprogramme durchgeführt.
1) Davis J. R., and Andelman S. L. "Urinary delta-aminolevulinic acid levels in lead poisoning. a modified method for the rapid determination of urinary delta-aminolevulinic acid using disposable ion-exchange chromatographic columns." Arch. Environ, Health 15, 53-9 (1967).
2) Blumberg W. E., Eisinger J., Lamola A. A., and Zuckerman D. M. "Zinc protoporphyrin level in blood determination by a portable hematofluometer. a screening device for lead poisoning." J. Lab. Clin. Med. 89, 712-723 (1977).
3) a) Richtlinie 77/312/EWG des Rates vom 29. März 1977 über die biologische Überwachung der Bevölkerung auf Gefährdung durch Blei, ABl. Nr. L 105 vom 28.04.1977 S. 10 (Anhang III).
b) A. Berlin and K. H. Schaller "European Standardized Method for the determination of delta-aminolevulinic acid dehydratase activity in blood." 3. Klin. Chem. Klin. Biochem. 12, 389-390 (1974).
Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absatz 5 | Anhang IV |
Die Blutuntersuchungen (insbesondere Ermittlung des Hämatokritwerts) und die Urinanalyse sollten bei der ersten ärztlichen Untersuchung und sodann regelmäßig nach Ermessen des Arztes durchgeführt werden.
i)- angeborene Veränderungen:
- Thalassaemia,
- Glukose-6-Phosphatdehydrogenase-Mangel;
ii) - erworbene Veränderungen:
- Anämie, Nierendefizienzen,
- Leberdefizienzen.
Die prophylaktische Verwendung von Chelatoren, zuweilen als "Präventivtherapie" bezeichnet, ist medizinisch und ethisch nicht vertretbar. Viele Chelatoren gelten über längere Zeit verabreicht als nierenschädigend.
Durch Spezialisten.
ENDE |
5) entsprechend 3,4 µ mol Blei je Liter Blut in SI-Einheiten.
(Stand: 11.03.2019)
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