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Regelwerk, EU 1980, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 1;
1996/70/EG - ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996 S. 26;
VO (EG) Nr. 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2009/54/EG - ABl. Nr. L 164 vom::26.06.2009 S. 45aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 16 der RL 2009/54/EG - Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Begriffsbestimmung für natürliche Mineralwässer ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt. In der Gemeinschaft bestehen dafür unterschiedliche Definitionen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen natürliche Mineralwässer als solche anerkannt werden, und regeln die Bedingungen für die Nutzung der Quellen. Außerdem enthalten sie besondere Vorschriften über den Handel mit diesen Wässern.

Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr mit natürlichen Mineralwässern, denn sie schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und wirken sich dadurch unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse einmal dadurch erfolgen, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen, die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, und zum anderen durch Erlass gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der bakteriologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen.

Bis zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung natürlicher Mineralwässer ist es angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen bis zur Anwendung dieser Vereinbarungen gleichartige aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse als natürliche Mineralwässer in der Gemeinschaft zugelassen werden können.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe noch die charakteristischen Eigenschaften besitzen, die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben. Es ist daher zweckmäßig, dass die zu ihrer Abfüllung verwendeten Behältnisse mit einem geeigneten Verschluss versehen sind.

Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 4. In der vorliegenden Richtlinie brauchen deshalb lediglich Ergänzungen zu und. Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln festgelegt zu werden.

Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte die Annahme von. Anwendungsmaßnahmen technischer Art der Kommission überlassen werden; dies gilt insbesondere für die Festlegung der Einzelheiten der Probenahmen und Analysemethoden, die zur Kontrolle der Zusammensetzung der natürlichen Mineralwässer notwendig sind.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Ausführung von -Vorschriften für Lebensmittel überträgt, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ist es angezeigt, ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluss 69/414/EWG 5 eingesetzten- Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats- als natürliche Mineralwässer- nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.

(2) Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können diese Anerkennung nur dann erhalten, wenn von der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie gewonnen wurden, bescheinigt worden ist, dass sie Anhang I Abschnitt I entsprechen und dass eine laufende Kontrolle der Einhaltung des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen wird.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens fünf Jahre betragen. Wurde die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert, ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich.

(3) Diese Richtlinie betrifft nicht

(4) Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekanntzumachen.

(5) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle, in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung vorgenommen oder zurückgezogen hat. Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die in Artikel 1 genannten, dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche Mineralwässer in den Handel gebracht werden können.

Artikel 3

Die Nutzung der natürlichen Mineralwässer müssen Anhang II entsprechen.

Artikel 4

(1) Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als

a) dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation (Enteisenung, Entschwefelung), gegebenenfalls nach Belüftung, sofern die Zusam-mensetzung des Wassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;

b) dem Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird und sofern

c) dem Ausfällen anderer unerwünschter Bestandteile als der unter den Buchstaben a) und b) genannten, sofern die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird und sofern

d) dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren.

(2) Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf mit keinem anderen Zusatz versehen werden als Kohlensäure, und zwar im Wege des Versetzens oder Wiederversetzens mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen.

(3) Insbesondere ist die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und - vorbehaltlich des Absatzes 2 - der Zusatz keimhemmender Stoffe oder jede andere Behandlung, welche den Keimgehalt des natürlichen Mineralwassers verändern könnte, untersagt.

(4) Absatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer zur Herstellung von Erfrischungsgetränken nicht entgegen.

Artikel 5

(1) Beim Quellaustritt muss der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen. Er ist nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt II Nummer 1.3.3 zu bestimmen.

Nach der Abfüllung darf dieser Gehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37°C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten. Er ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung zu messen, wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 °C ± 1 °C konstant gehalten wird.

Beim Quellaustritt sollten diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden und 5 pro ml bei 37°C in 24 Stunden nicht überschreiten; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Höchstkonzentrationen.

(2) Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muss ein natürliches Mineralwasser frei sein von

  1. Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen,
  2. Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in einer untersuchten Probe von 250 ml,
  3. sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in einer untersuchten Probe von 50 ml,
  4. Pseudomonas aeruginosa in einer untersuchten Probe von 250 ml.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II

Artikel 6

Die zur Abfüllung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse müssen mit einem Verschluss versehen sein, mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird.

Artikel 7

(1) Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist "natürliches Mineralwasser" oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall "natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser", "natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt", "natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt".

Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe - b) unterworfen wurden, wird durch die Hinweise "Kohlensäure ganz entzogen" bzw. "Kohlensäure teilweise entzogen" ergänzt.

(2) Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:

  1. Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;
  2. Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;
  3. Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c).

(2a) Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Angaben zu den Behandlungen, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten

Artikel 8

(1) Der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

(2) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.

(3) Enthalten die Etiketten oder Aufschriften, die auf den Behältnissen angebracht sind, in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden, die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung, so muss die Angabe dieses Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird.

Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar, die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird.

Artikel 9

(1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und anderen bildlichen und nicht-bildlichen Zeichen untersagt, die

  1. in bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen, die es vor allem hinsichtlich der Herkunft, des Datums der Nutzungsgenehmigung, der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;
  2. bei einem abgefüllten Trinkwasser, das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht, zu einer Verwechslung: mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe "Mineralwasser".

(2)

  1. Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.
  2. Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen.
  3. Die Mitgliedstaaten können die Angaben "regt die Verdauung an", "kann den Gallenfluss fördern" oder ähnliche Angaben zulassen. Sie können weitere Angaben zulassen, sofern die Grundsätze der Buchstaben a) und b) beachtet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben - sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung - erlassen, die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt.

Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4) Spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge über die Anwendung von Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2.12.

(4a) Die Bezeichnung "Quellwasser" ist einem Wasser vorzubehalten, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und folgenden Bedingungen entspricht:

Darüber hinaus muß Quellwasser den Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 8 entsprechen.

(4b) Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Artikel 9 Absatz 4a vierter Gedankenstrich erwähnte Behandlung von Quellwasser, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Behandlungsvorschriften beibehalten.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften, die Zusammensetzung, die Nutzungsbedingungen, die Abfüllung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw. der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird.

Artikel 10 a

(1) Sofern ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme hat, daß ein natürliches Mineralwasser nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, obwohl es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, kann der betref-fende Mitgliedstaat vorübergehend den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Gebiet einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er muß die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und seine Entscheidung begründen.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission muß der Mitgliedstaat, von dem das Wasser anerkannt wurde, alle einschlägigen, die Anerkennung des Wassers betreffenden Auskünfte zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen Kontrollen vorlegen.

(3) Die Kommission prüft im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses so rasch wie möglich die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 angeführten Gründe; sie gibt sodann unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen.

(4) Ist die Kommission der Auffassung, daß die vorliegende Richtlinie geändert werden muß, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, leitet sie im Hinblick auf die Verabschiedung der entsprechenden Änderungen das Verfahren des Artikels 12 ein. Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten

Artikel 11

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird folgendes festgelegt:

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann folgendes festgelegt werden:

Artikel 11 a

Alle Entscheidungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden von der Kommission nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses getroffen.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 9 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 10 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Artikel 12 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ausschuss erstmals aufgrund des Artikels 12 Absatz 1 befasst wird.

Artikel 14

Diese Richtlinie betrifft nicht für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte natürliche Mineralwässer.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt, dass das Inverkehrbringen

Artikel 16

Diese Richtlinie gilt auch für die französischen überseeischen Departements.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1980.

.

  Anhang I

I. Definition

1. "Natürliches -Mineralwasser" ist ein im Sinne des Artikels 5 bakteriologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird.

Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch

  1. seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist,
  2. seine ursprüngliche Reinheit,

wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers, das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist, unverändert erhalten sind.

2. Diese Merkmale, die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können, müssen überprüft worden sein:

  1. unter
    1. geologischen und hydrologischen,
    2. physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen,
    3. mikrobiologischen,
    4. erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Gesichtspunkten;
  2. nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien;
  3. nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren.

Die Prüfungen nach Buchstabe a) Punkt 4 können fakultativ sein, wenn das Wasser die Zusammensetzungsmerkmale aufweist, aufgrund deren ein Wasser in dem Mitgliedstaat, in dem es gewonnen wird, vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie als natürliches Mineralwasser angesehen worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn das betreffende Wasser am Quellaustritt und nach der Abfüllung insgesamt mindestens 1.000 mg feste Stoffe in Lösung oder mindestens 250 mg freie Kohlensäure je 1 kg enthält.

3. Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern.

Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ist der normale Keimgehalt eines natürlichen Mineralwassers die beim Quellaustritt vor jeglicher Einwirkung festgestellte praktisch konstant bleibende bakterielle Flora, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung, die bei der Anerkennung des betreffenden Wassers Berücksichtigung findet, durch regelmäßige Analysen kontrolliert wird.

II. Anweisungen und Kriterien für die Anwendung der Definition

1.1. Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen Gefordert werden müssen insbesondere:

1.1.1. die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000;

1.1.2. ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;

1.1.3. die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;

1.1.4. die Beschreibung der Fassungsarbeiten;

1.1.5. die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.

1.2. Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen

Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:

1.2.1. die Schüttung der Quelle;

1.2.2. die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;

1.2.3. die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts;

1.2.4. die Trockenrückstände bei 180 °C und 260 °C;

1.2.5. die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Messtemperatur anzugeben ist;

1.2.6. die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);

1.2.7. die Anionen und Kationen;

1.2.8. die nicht-ionisierten Elemente;

1.2.9. die Spurenelemente;

1.2.10. die Radioaktivität beim Quellaustritt;

1.2.11. gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (160 - 180) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);

1.2.12. die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen.

1.3. Kriterien für die mikrobiologischen Untersuchungen am Quellaustritt Diese Untersuchungen müssen insbesondere folgendes umfassen:

1.3.1. den Nachweis der Abwesenheit von Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen;

1.3.2. die quantitative Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen, die auf eine fakalesche Verunreinigung hinweisen:

  1. die Abwesenheit von Escherichia coli und anderen coliformen Keimen in einer Probe von 250 ml bei 37 °C und 44,5 °C;
  2. die Abwesenheit von Fäkal-Streptokokken in einer Probe von 250 ml;
  3. die Abwesenheit von sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in einer Probe von 50 ml;
  4. die Abwesenheit von Pseudomonas aeruginosa in einer Probe von 250 ml;

1.3.3. die Bestimmung des Gesamtgehalts der vermehrungsfähigen Mikroorganismen je ml Wasser:

a) bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung;

b) bei 37 °C in 24 Stünden auf Agar-Agar.

1.4. Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen

1.4.1. Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muss den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, z.B. Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.

1.4.2. Die Feststellung, dass eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach 1.4.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach 1.4.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.

III. Zusätzliche Qualifizierungen für kohlensäurehaltige Mineralwässer

Natürliche kohlensäurehaltige Mineralwässer setzten unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlensäure frei. Die kohlensäurehaltigen Mineralwässer gliedern sich in drei Gruppen, denen jeweils nachstehende Bezeichnungen vorbehalten sind:

  1. Als "natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser" wird ein Wasser bezeichnet, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn die im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlensäure in einer entsprechenden Menge Kohlensäure desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde;
  2. als "natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt" wird ein Wasser bezeichnet, dessen Gehalt an Kohlensäure, die dem -gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt;
  3. als "natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt" wird ein Wasser bezeichnet, das mit Kohlensäure versetzt wurde, die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

  .

  Anhang II

Bedingungen für die Nutzung der Quellen und den Handel mit natürlichem Mineralwasser

1. Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Wasser gewonnen wurde, nachdem festgestellt ist, dass das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht.

2. Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen.

Aus diesem Grunde wird insbesondere festgestellt:

  1. Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein;
  2. Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird;
  3. die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die bakteriologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer nicht verändern;
  4. der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt

Buchstabe d) braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie der Transport von natürlichem Mineralwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

3. Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt, dass das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht -mehr- den in Artikel 5 vorgeschriebenen bakteriologischen Eigenschaften -entspricht, so muss der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung, insbesondere die Abfüllung, so lange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder Artikel 5 entspricht.

4. Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmäßig, ob

  1. das natürliche Mineralwasser, dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde, mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt;
  2. der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt.

.

 In Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Angaben und Kriterien Anhang III
Angaben Kriterien
Mit geringem Gehalt an Mineralien Der als fester - Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l
Mit hohem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 1 500 mg/l
Bicarbonathaltig Der Bicarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l
Sulfathaltig Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
Chloridhaltig Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
Calciumhaltig Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l
Magnesiumhaltig Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l
Fluoridhaltig Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l
Eisenhaltig Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als -1 mg/l
Säuerling; Sauerbrunnen Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l
Natriumhaltig Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung -
Geeignet für natriumarme Ernährung Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l
Kann mild abführend wirken -
Kann harntreibend wirken -

_________________________________

1) ABl. Nr. C 69 vom 11.06.1970 S. 14.

2) ABl. Nr. C 45 vom 10.05.1971 S. 5.

3) ABl. Nr. C 36 vom 19.04.1971 S. 14.

4) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.

5) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1969 S. 9.

6) ABl. Nr. L 22 vom 09.02.1965 S. 369/65.

7) ABl. Nr. L 167 vom 18.07.1995 S. 22." 3.

8) ABl. Nr. L 229 vom 30. B. 1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

9) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1

10) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

ENDE

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