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Regelwerk, EU 1978, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(ABl. Nr. L 44 vom 15.02.1978 S. 15)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG bestimmt, daß die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.

Artikel 3 derselben Richtlinie sieht vor, daß der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften erläßt, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien). Diese besonderen Vorschriften können insbesondere Grenzen für den spezifischen Übergang bestimmter Bestandteile in oder auf Lebensmittel enthalten sowie andere Vorschriften, die es erlauben, die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 der genannten Richtlinie sicherzustellen.

Es ist festgestellt worden, daß die Verabreichung großer Mengen von monomerem Vinylchlorid bei Versuchtstieren zu schädlichen Auswirkungen geführt hat, und daß diese Auswirkungen auch beim Menschen auftreten könnten.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat in seiner Stellungnahme gefordert, daß der Gehalt an monomerem Vinylchlorid in Polyvinylchlorid und verwandten Polymeren so gering wie möglich gehalten werden sollte, und empfiehlt, daß Vinylchlorid in Lebensmitteln und im Trinkwasser mit einem Verfahren nicht nachweisbar sein dürfe, das allgemein für die meisten Lebensmittel und von den meisten Prüflaboratorien angewandt werden kann.

Es werden gegenwärtig weitere Forschungen über monomeres Vinylchlorid durchgeführt ; bis deren Ergebnisse bekannt sind, sollte jedoch die Absorption von monomerem Vinylchlorid vorsichtshalber in Grenzen gehalten werden.

Das geeignete Instrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren Grundregeln im vorliegenden Fall ebenfalls anwendbar werden.

Die vorliegende Richtlinie betrifft jedoch nicht alle Aspekte der aus Vinylchlorid-Polymeren oder -Kopolymeren hergestellten Materialien und Gegenstände ; daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Etikettierungsangaben nach Artikel 7 der Richtlinie 76/893/EWG im Rahmen der in den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels vorgesehenen Möglichkeiten nicht vorzuschreiben

- hat folgende Richtlinie erlassen :

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG.

(2) Diese Richtlinie betrifft das etwaige Vorhandensein von Vinylchlorid-Monomer in aus Vinylchlorid Polymeren oder -Kopolymeren hergestellten Materialien und Gegenständen, nachstehend "Bedarfsgegenstände" genannt, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie die etwaige Abgabe von Vinylchlorid-Monomer durch diese Bedarfsgegenstände.

Artikel 2

(1) Der Vinylchlorid-Monomer-Gehalt der Bedarfsgegenstände darf die in Anhang I angegebene Menge nicht übersteigen.

(2) Die Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel, die mit ihnen in Berührung kommen oder in Berührung gekommen sind, kein Vinylchlorid abgeben, das nach dem den Kriterien des Anhangs II entsprechenden Verfahren nachweisbar ist.

Artikel 3

Die Analysemethode, die für die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 2 erforderlich ist, wird nach dem in Artikel 10 der Richtlinie 76/893/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt und entspricht den in Anhang II festgelegten Kriterien.

Artikel 4

Der Rat überprüft diese Richtlinie anhand von Berichten der Kommission, die aufgrund der seit dem Erlaß der Richtlinie bekanntgewordenen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen erstellt werden und gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen verbunden sind. Der erste Bericht der Kommission wird dem Rat spätestens am 1. Januar 1979 übermittelt.

Artikel 5

Diese Richtlinie berührt weder die einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend andere mögliche Normen,

die in Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG vorgesehen sind, noch die in den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie eingeräumten Möglichkeiten.

Artikel 6

(1)Um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, setzen die Mitgliedstaaten spätestens am 26. November 1979 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(2)Die Mitgliedstaaten können jedoch die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 und des Anhangs II bis zur Annahme einer gemeinschaftlichen Analysemethode gemäß Artikel 3 verschieben.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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(Stand: 11.03.2019)

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