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Regelwerk, EU 1976, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen

(ABl. Nr. L 211 vom 21.02.1976 S. 1)




Hinweis: s. a. RL 80/181/EWG und RL 2009/34/EG
FpackV - Fertigpackungsverordnung


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den meisten Mitgliedstaaten sind die Bedingungen, unter denen Erzeugnisse in verschlossenen Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden müssen, durch zwingende Rechtsvorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Fertigpackungen zu Handelshemmnissen führen; es ist deshalb notwendig, diese Vorschriften anzugleichen.

Im Interesse einer korrekten Verbraucherinformation ist festzulegen, in welcher Weise die Angaben über Nenngewicht oder Nennvolumen der fertigverpackten Erzeugnisse auf den Fertigpackungen anzubringen sind.

Es ist ferner erforderlich, die zulässigen Fehlergrenzen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen zu spezifizieren und zur Erleichterung der Prüfung, ob die Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen, eine Bezugsmethode für diese Prüfung zu bestimmen.

In Artikel 16 der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren 3, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 4, ist vorgesehen, daß die Harmonisierung der Vertriebsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere in bezug auf die Messung und die Kennzeichnung der verpackten Mengen, in Einzelrichtlinien geregelt werden kann.

Für einige Mitgliedstaaten sind eine rasche Änderung des auf ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhenden Abfüllprinzips und die Einführung neuartiger Prüfungen sowie die Änderung des Einheitensystems mit Schwierigkeiten verbunden ; deshalb müsste für diese Mitgliedstaaten eine Übergangszeit vorgesehen werden, die sich jedoch nicht hemmend auf den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen auswirken und die Anwendung der Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen darf

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

Artikel 2

(1) Eine Fertigpackung im Sinne dieser Richtlinie besteht aus dem Erzeugnis und der Umschließung, in die es fertigverpackt ist.

(2) Als fertigverpackt gelten Erzeugnisse in Umschließungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann.

Artikel 3

(1) Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen versehen werden, die den Vorschriften dieser Richtlinie und deren Anhang I entsprechen.

(2) Sie sind den meßtechnischen Prüfungen nach den Bedingungen des Anhangs I Nummer 5 und des Anhangs II unterworfen.

Artikel 4

(1) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muß stets das als Nenngewicht oder Nennvolumen bezeichnete Gewicht oder Volumen des Erzeugnisses angegeben sein, das sie gemäß Anhang I jeweils enthalten müssen.

(2) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen müssen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewichts tragen, es sei denn, daß in allen Mitgliedstaaten die gleichen entgegengesetzten Handelsbräuche oder einzelstaatliche Regelungen oder daß entgegengesetzte gemeinschaftliche Regelungen bestehen.

(3) Sind die Handelsbräuche oder die einzelstaatlichen Regelungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder bestimmte Arten von Fertigpackungen nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, so müssen diese Fertigpackungen zumindest die Füllmengenangabe tragen, die dem Handelsbrauch oder der geltenden einzelstaatlichen Regelung des Bestimmungslandes entspricht.

(4) Bis zum Ablauf der Übergangszeit, in der die Verwendung der Einheiten des britischen Maßsystems gemäß Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen 5

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