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Regelwerk, EU 1970 -75, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten

(ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974 S. 1)



Ergänzende Informationen
Anm. d. Red.: VO (EG) 1272/2008 CLP- oder GHS-Verordnung
VO (EG) 1907/2006 REACH
RL 74/557/EWG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 235,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit 1, insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs 2, insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist und ob gegebenenfalls bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden sollen; ferner sehen einige Richtlinien des Rates über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, vor, daß Richtlinien über eine gegenseitige Anerkennung erlassen werden sollen.

Insbesondere die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) 5 und die Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungsmittel- und Genußmittelgewerbe (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) 6 schließen die Verwendung von Giftstoffen bei der Ausübung der von ihnen erfassten Tätigkeiten nicht aus; die in diesen Richtlinien vorgesehenen Übergangsmaßnahmen gelten daher auch für diese Verwendung, wenn diese zu der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gehört.

Für die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, verlangen einige Mitgliedstaaten von der Person, die eine dieser Tätigkeiten ausübt, manchmal den Nachweis über bestimmte Fähigkeiten, welcher durch Titel oder Diplome zu erbringen ist; andere Mitgliedstaaten dagegen verlangen von dem Betreffenden keine besonderen Voraussetzungen, sondern unterwerfen lediglich den Umgang mit oder die Aufbewahrung von Giftstoffen besonderen Bedingungen; infolgedessen ist es nicht möglich, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der unterschiedlichen Behandlung vorzunehmen; diese Koordinierung muß später erfolgen.

Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die betreffenden Tätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind; damit soll insbesondere vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Tätigkeiten von keinerlei Bedingungen abhängig gemacht wird.

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