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Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung) AnhangVII C
zur RL 67/548/EWG

(92/32/EWG ABl. Nr. L 154 vom 30.04.1992 S. 1)



Ist eine Auskunftserteilung technisch nicht möglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.

Der Name der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.

0. Identität des Herstellers und des Anmelders, falls sie Verschieden sind; Standort der Produktionsstätte

Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

1. Identität des Stoffes

1.1. Bezeichnung

1.1.1. IUPAC-Bezeichnung

1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung)

1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)

1.2. Molekularformel und Strukturformel

1.3. Zusammensetzung des Stoffes

1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)

1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich der Isomere und der Nebenprodukte

1.3.3. Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen

1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben:

Beschaffenheit, Größenordnung........... ppm;.........%

1.3.5. Spektraldaten (UV, IR, NMR oder Massenspektrum)

1.3.6. HPLC, GC

1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden

Vollständige Beschreibung der verwendeten Methoden oder entsprechende Schrifttumshinweise.

Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln, vorzulegen.

2. Angaben über den Stoff

2.0. Produktion

Aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Exposition von Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß vorzunehmen. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindliche Detailangaben, sind nicht erforderlich.

2.0.1. Zur Produktion angewendete technologische Verfahren

2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:

2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungszwecke

Aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Exposition von Mensch und Umwelt aufgrund der Stoffe im Zusammenhang mit den bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen vorzunehmen.

2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen

2.1.1.1. Technologische Prozesse im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)

2.1.1.2. Schätzungen der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):

2.1.1.3. Form, in der der Stoff in den Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis

2.1.1.4. Konzentration des Stoffes in den in den Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)

2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:

2.1.3. Gegebenenfalls die Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)

2.2. Voraussichtliche Herstellung und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche

2.2.1. Gesamtherstellung und/oder -einfuhr in Tonnen pro Jahr:

Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.

2.2.2. Herstellung und/oder Einfuhr, aufgeschlüsselt nach den Randnummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in %:

2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei

2.3.1. - Handhabung

2.3.2. - Lagerung

2.3.3. - Beförderung

2.3.4. - Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)

2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser

2.4. Sofortmaßnahmen im Falle ungewollten Austretens

2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (z.B. bei Vergiftung)

2.6. Verpackung

3. Physikalisch-chemische Eigenschaften des Stoffes

3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa

3.9. Flammpunkt

3.10. Entzündlichkeit

4. Toxikologische Prüfungen

4.1. Akute Toxizität

Ein Verabreichungsweg genügt. Stoffe, die nicht Gase sind, sollten durch orale Verabreichung geprüft werden. Gase sollten durch Inhalation geprüft werden.

4.1.1. Orale Verabreichung

4.1.2. Verabreichung durch Inhalation.

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