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Leitlinien für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen
C/2026/3712
(ABl. C, C/2026/3712 vom 13.07.2026)
1. Ziel der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen 1 (im Folgenden "Richtlinie") ist es, dafür zu sorgen, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden können. Mit der Richtlinie soll die Resilienz der kritischen Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, gestärkt werden, indem ein übergreifender Rahmen für die Resilienz gegenüber allen (natürlichen oder vom Menschen verursachten, unbeabsichtigten oder vorsätzlichen) Gefahren geschaffen wird.
2. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre kritischen Einrichtungen für die im Anhang der Richtlinie festgelegten Sektoren und Teilsektoren bis zum 17. Juli 2026 ermitteln. Um ein hohes Resilienzniveau zu erreichen, werden diesen kritischen Einrichtungen in der Richtlinie bestimmte Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtung gemäß Artikel 13, geeignete und verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Resilienz zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wurde die Kommission in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie beauftragt, unverbindliche Leitlinien zu erlassen, in denen die technischen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Maßnahmen, die von den kritischen Einrichtungen ergriffen werden können, näher spezifiziert werden.
3. Im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen wurden die Mitgliedstaaten und die Interessenvertreter vor der Annahme dieser Mitteilung im Rahmen eines Workshops am 29. September 2025 konsultiert. Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen (Critical Entities Resilience Group - CERG) wurde in ihren Sitzungen vom 10. April, 19. Mai und 30. September 2025 zu den Grundzügen der Mitteilung konsultiert. Am 14. November 2025 wurde sie auch zum Entwurf der Mitteilung konsultiert, und am 25. Februar 2026 wurde der CERG eine aktualisierte Fassung übermittelt. Am 6. März 2026 fand eine abschließende Konsultation der CERG zum Entwurf der Leitlinien statt.
4. Diese Mitteilung ist nicht rechtsverbindlich und berührt nicht die Auslegung des EU-Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
II. Unverbindliche Leitlinien über Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz
A. Allgemeine Erwägungen
5. Mit diesen unverbindlichen Leitlinien sollen die technischen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Maßnahmen spezifiziert werden, die von kritischen Einrichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Richtlinie ergriffen werden können. Die Liste der Maßnahmen ist nicht erschöpfend und kann durch weitere Maßnahmen ergänzt werden.
6. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 müssen kritische Einrichtungen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen Folgendes berücksichtigen:
7. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie müssen die von den kritischen Einrichtungen zu ergreifenden Maßnahmen geeignet und verhältnismäßig sein. Die Eignung und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sollte anhand der Ergebnisse der oben genannten Risikobewertungen bemessen werden.
(Stand: 16.07.2026)
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