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Leitfaden für die Bewertung der Homogenität von Futtermitteln und der Kreuzkontamination
C/2026/1807
(ABl. C, C/2026/1807 vom 31.03.2026)
| Zweck dieser Bekanntmachung Festlegung klarer Kriterien für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Bewertung der von Futtermittelunternehmern angewandten Methoden (z.B. Verwendung von Mikrotracern, Probenahmeverfahren usw.), um eine angemessene Homogenität von Futtermitteln zu gewährleisten und Kreuzkontaminationen zu bewerten und zu kontrollieren. |
| Anmerkung Bei diesem Dokument handelt es sich um ein lebendes Dokument, das aktualisiert wird, um den Erfahrungen und Informationen der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der Futtermittelunternehmer und der Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Kommission Rechnung zu tragen. |
| Warnhinweis Der Inhalt dieses Dokuments spiegelt die Ansichten der Europäischen Kommission wider und ist als solcher nicht rechtsverbindlich. Durch ihn werden weder neue Rechtsvorschriften noch Rechte oder Pflichten geschaffen. Für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Ansichten greifen dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und vor nationalen Gerichten vertritt, nicht vor. |
1. Einleitung
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 1 (im Folgenden "Futtermittelhygieneverordnung") gilt seit dem 1. Januar 2006. Sie enthält allgemeine Hygienevorschriften, die von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen der Futtermittelherstellungskette einzuhalten sind.
Die Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln 2 gilt seit dem 28. Januar 2022. Sie enthält spezifische Bestimmungen in Bezug auf Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse, die zusätzlich zu anderen Rechtsvorschriften der Union über Futtermittel gelten.
Seit der Verabschiedung der Futtermittelhygieneverordnung haben die Mitgliedstaaten Kontroll- und Überprüfungssysteme, Verfahren und Arbeitsunterlagen für die Umsetzung der Futtermittelhygieneverordnung entwickelt.
Auch die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission hat in der letzten Zeit in allen Mitgliedstaaten eine Reihe von Audits durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Futtermittelaudits erstellte die Direktion F der GD SANTE den Überblickbericht über Gefahren und das Risikomanagement im Futtermittelsektor 3, in dem eine Reihe von Bereichen hervorgehoben wurde, in denen die zuständigen Behörden Schwierigkeiten haben, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen zu verstehen oder einzuhalten, u. a. Anforderungen an die Homogenität von Futtermitteln und das Management von Kreuzkontaminationen, insbesondere im Zusammenhang mit Futtermittelzusatzstoffen und Tierarzneimitteln.
Futtermittelunternehmer sind in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen für die Sicherheit der Futtermittel sowie für die Umsetzung eigener Kontrollpläne und -maßnahmen auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und Kontrolle kritischer Punkte (HACCP) verantwortlich. Daher sind die Futtermittelunternehmer dafür verantwortlich, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, um die Konformität der in Verkehr gebrachten Futtermittel in Bezug auf Homogenität und Kreuzkontaminationen zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang haben einige Mitgliedstaaten die Frage der Überprüfung von Futtermittelbetrieben in Bezug auf die Verpflichtung der Futtermittelunternehmer aufgeworfen, für Homogenität zu sorgen und Kreuzkontaminationen zu vermeiden (unabhängig davon, ob die Betriebe registriert oder zugelassen sind, da diese Frage für beide Arten von Betrieben relevant ist). Somit benötigen die zuständigen Behörden Orientierungshilfen zu Kriterien für die Bewertung der von den Futtermittelunternehmern diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
Während Homogenität und Kreuzkontamination unterschiedliche Konzepte sind, beruht der Ansatz für ihre Bestimmung auf gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen, u. a. der Notwendigkeit, auf Tracer zurückzugreifen und ähnliche Probenahmeverfahren anzuwenden. Darüber hinaus muss vorab die akzeptable Leistung einer Mischanlage (und gegebenenfalls einer Produktionslinie/eines Produktionsbetriebs) bezüglich Homogenität bestätigt werden, um die Validität der Bewertung in Bezug auf Kreuzkontamination sicherzustellen. Leitlinien zu diesen gemeinsamen Elementen finden sich in Teil 3 dieses Dokuments, während sich die Teile 4 und 5 auf die Besonderheiten von Homogenitätstests bzw. Kreuzkontamination konzentrieren, insbesondere auf die Messmethode und die Anzahl der analytischen Bestimmungen einerseits und die Interpretation der Ergebnisse und die Akzeptanzkriterien andererseits.
(Stand: 09.04.2026)
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