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Verordnung (EU) 2026/1465 des Rates vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
(ABl. L 2026/1465 vom 30.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2517, 09.2516, 09.2518 und 09.2519 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.
(3) Da die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2769 und 09.2029 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Bezeichnung der unter diese laufenden Nummern fallenden Waren geändert werden. Zudem sollten die TARIC-Codes der Waren mit diesen laufenden Nummern geändert werden.
(4) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit einer bestimmten gewerblichen Ware zu gewährleisten, sollte die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.2922 erhöht werden.
(5) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2928 und 09.2551 aufrechtzuerhalten, sollten diese geschlossen werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten dargelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betreffenden Waren ab dem 1. Juli 2026 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2026.
| Anhang |
" Anhang
| Laufende Nr. | KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Kontingentszeitraum | Kontingentsmenge | Kontingentszollsatz |
| 09.2010 | ex 2912 29 00 | 75 | Cyclohex-3-en-1-carbaldehyd (CAS RN 100-50-5) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr | 1.1.-31.12. | 155.000 kg | 0 % |
| 09.2017 | ex 2918 11 00 | 20 | L-(+)-Milchsäure (CAS RN 79-33-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr zur Verwendung bei der Herstellung von:
|
1.1.-31.12. | 55.000 Tonnen | 0 % |
| 09.2025 | ex 2933 59 95 | 82 | Ametoctradin (ISO) (CAS RN 865318-97-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr | 1.1.-31.12. | 353.500 kg | 0 % |
(Stand: 08.07.2026)
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