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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1427 der Kommission vom 2. Juli 2026 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eimembran-Hydrolysat (enzymatisch hergestellt) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1427 vom 03.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 7. September 2022 stellte das Unternehmen Eggnovo SL (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Kollagenpeptiden aus Eimembran als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Kollagenpeptiden aus Eimembran in Mengen von höchstens 500 mg/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende.
(4) Am 7. September 2022 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten; im Einzelnen handelt es sich dabei um die Identität des neuartigen Lebensmittels 4, das Herstellungsverfahren 5, Daten zur Zusammensetzung 6, Angaben zu Absorption, Distribution, Metabolismus und Exkretion 7 sowie toxikologische Informationen 8 und Angaben zur Allergenität 9.
(5) Am 29. Februar 2024 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Kollagenpeptiden aus Eimembran als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 29. September 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of egg membrane collagen peptides as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 10 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel "Kollagenpeptide aus Eimembran" unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die vorgeschlagene Zielgruppe sicher ist. Dieses wissenschaftliche Gutachten bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das neuartige Lebensmittel "Kollagenpeptide aus Eimembran" bei Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in Mengen von höchstens 500 mg/Tag für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, den Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.
(8) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde auch, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf Analyseberichte zur Identität des neuartigen Lebensmittels, zum Herstellungsverfahren und zur Allergenität 11 stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und ihre Schlussfolgerung nicht hätte ziehen können.
(9) Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Eigentumsrechte an den wissenschaftlichen Studien und Daten sowie das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt.
(10) Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26
(Stand: 06.07.2026)
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