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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1419 der Kommission vom 29. Juni 2026 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4402)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1419 vom 03.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696 der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.
(2) Am 8. März 2024 stellte Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.
(3) Am 12. Januar 2026 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zu genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87705 3 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen ihrer ursprünglichen, in den Jahren 2012 4 und 2013 5 angenommenen Risikobewertungen für genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 ändern würden.
(4) Die Behörde berücksichtigte in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.
(5) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.
(6) Darüber hinaus empfahl die Behörde in ihrem wissenschaftlichen Gutachten einen Plan für die marktbegleitende Beobachtung von Lebensmitteln und vertrat die Auffassung, dass im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSa und der ergänzenden Erklärung, das/die 2012 bzw. 2013 angenommen wurde, ein solcher Plan für Futtermittel nicht erforderlich ist, was mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696 im Einklang steht.
(7) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungen als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.
(8) Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass Bayer CropScience LP seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Bayer CropScience LLC geändert hat.
(9) Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87705 wurde anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 6 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.
(10) Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte MON 87705 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, sollten gemäß den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25
(Stand: 09.07.2026)
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