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Verordnung (EU) 2026/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1392 vom 26.06.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 17.07.2031 RL 1999/105/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates 3 enthält Vorschriften über die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden "FVG").
(2) Etwa 45 % der Landfläche der Union sind mit Wald bedeckt, der eine multifunktionale Rolle erfüllt, die gesellschaftliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, ökologische und kulturelle Funktionen umfasst. Wälder spielen unter anderem als Kohlenstoffsenke eine maßgebende Rolle in der Klimaschutzpolitik. Hochwertiges, an das Klima angepasstes und vielfältiges FVG mit nachweisbarer Identität ist unerlässlich, um dieser Rolle gerecht zu werden.
(3) Angesichts der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, der Überarbeitung der Regeln und Vorschriften des Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden "OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut"), der neuen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit, die Anpassung an den Klimawandel und die biologische Vielfalt und insbesondere der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" sowie der bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte für diesen Rechtsakt die Form einer Verordnung gewählt werden.
(4) Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird das Ziel verfolgt, die Erzeugung und Nutzung von Samen, Pflanzenteilen und Pflanzen zu fördern, die auf eine Weise gewonnen, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden, die die hohe Qualität und Verfügbarkeit von FVG sicherstellt. Aufgrund der langen Wachstumszyklen von Wäldern, der Kosten von Pflanzungen und des langfristigen Charakters von Forstinvestitionen ist es entscheidend, dass die Forstwirte absolut zuverlässige Informationen über die Herkunft und die genetischen Merkmale von FVG erhalten, das sie für ihre Pflanzungen verwenden. Mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wird dieser Bedarf durch die Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit erfüllt. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anpassung der Wälder der Welt an die sich ändernden klimatischen Bedingungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Sicherstellung einer hohen genetischen Vielfalt innerhalb der Arten und auf der Erhaltung der Artenvielfalt, unter anderem durch die Diversifizierung von Waldgrundstücken. Infolgedessen wird das Anpassungspotenzial von Wäldern für die künftige Wiederbepflanzung von Gebieten mit Bäumen (im Folgenden "Wiederaufforstung") und die Einrichtung neuer Waldflächen (im Folgenden "Erstaufforstung") erhalten und verbessert. Eine Wiederaufforstung kann erforderlich sein, weil sie Teil einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung ist oder wenn Teile eines bestehenden Waldes von Extremwetterereignissen, Wildbränden, Krankheiten, Schädlingsbefall und anderen Katastrophen betroffen sind.
(5) Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die Kommission verpflichtet, den Klimawandel und umweltbezogene Herausforderungen anzugehen. Er hat zum Ziel, die Wirtschaft der Union umzugestalten, um eine nachhaltigere Zukunft zu schaffen. Die Unionsvorschriften über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG müssen mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 06.07.2026)
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