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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2026/1368 des Rates vom 8. Juni 2026 zur Genehmigung - im Namen der Union - der Änderung des Artikels 36 des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

(ABl. L 2026/1368 vom 17.06.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zum Internationalen Übereinkommen

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden " Übereinkommen"), das im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 abgeschlossen.

(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens kann der Internationale Olivenrat durch den Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden der "Rat der Mitglieder") das Übereinkommen einvernehmlich ändern.

(3) Der Rat der Mitglieder hat auf seiner 119. Tagung im Juni 2024 die Änderung des Übereinkommens einvernehmlich gebilligt.

(4) Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert jedes Mitglied dem Verwahrer seine Annahme der Änderung.

(5) Die Änderung des Übereinkommens sollte von der Union genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut dieser Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 3

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2026.

1) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1892/oj).

2) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/848/oj).

3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

.

Anhang

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird wie folgt geändert:

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

" Artikel 36 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlängert wird oder gemäß Absatz 3 dieses Artikels früher außer Kraft tritt.

(2) Der Rat der Mitglieder kann dieses Übereinkommen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Er notifiziert dem Depositar diese Verlängerung. Jedes Mitglied, das eine derartige Verlängerung dieses Übereinkommens nicht annimmt, teilt dies dem Rat der Mitglieder mit; mit Beginn des Verlängerungszeitraums hört es auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein.

(3) Der Rat der Mitglieder kann einvernehmlich beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Die Verpflichtungen der Mitglieder bleiben bis zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Enddatum der Geltungsdauer bestehen.

(4) Ungeachtet des Auslaufens oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, bleibt der Internationale Olivenrat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung, einschließlich der Kontenabrechnung, notwendig ist; während dieses Zeitraums hat er alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diese Zwecke erforderlich sind.

(5) Der Rat der Mitglieder notifiziert dem Depositar jeden nach diesem Artikel gefassten Beschluss."


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