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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1352 der Kommission vom 17. Juni 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ga 24-50 BPF" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1352 vom 18.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. September 2016 beantragte die Ecolab Deutschland GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 eine Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Ecolab Ga 24-50 BPF" der Produktarten 6, 11 und 12 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QJ027133-44 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag betraf die Biozidproduktfamilie "Ga 24-50 BPF", die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1906 der Kommission 3 mit der Zulassungsnummer EU-0030162-0000 zugelassen wurde.
(2) Die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ga 24-50 BPF" enthält den Wirkstoff Glutaraldehyd, der in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 6, 11 und 12 enthalten ist.
(3) Am 2. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 sowie gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Ecolab Ga 24-50 BPF" in allen Amtssprachen der Union.
(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Ecolab Ga 24-50 BPF" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Ga 24-50 BPF" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ga 24-50 BPF" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Ga 24-50 BPF" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Ecolab Ga 24-50 BPF" erteilt werden sollte.
(6) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Ga 24-50 BPF" angeglichen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Ecolab Deutschland GmbH erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0035028-0000 für die Bereitstellung der gleichen Biozidproduktfamilie "Ecolab Ga 24-50 BPF" auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 8. Juli 2026 bis zum 30. September 2030.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(Stand: 25.06.2026)
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