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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1337 der Kommission vom 17. Juni 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Glut Family" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1337 vom 18.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. September 2016 stellte die Ecolab Deutschland GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "Ecolab Glut Family" der Produktarten 6, 11 und 12 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Niederlande bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-VT027129-08 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Ecolab Glut Family" enthält den Wirkstoff Glutaraldehyd, der in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 6, 11 und 12 enthalten ist.
(3) Am 14. März 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 1. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Ecolab Glut Family" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "Ecolab Glut Family" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Glutaraldehyd wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission 3 als zu ersetzender Wirkstoff eingestuft und gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Stoff die Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt. Daher nahm die bewertende zuständige Behörde eine vergleichende Bewertung des Biozidprodukts gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor. Aus dieser vergleichenden Bewertung ging nicht hervor, dass die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung der "Ecolab Glut Family" für die im Antrag auf Unionszulassung angegebenen Verwendungen verboten oder beschränkt werden sollte. Diese Schlussfolgerung beruht auf mehreren Faktoren. Zunächst einmal fehlt es an anderen geeigneten Biozidprodukten. Dann bietet keines der zugelassenen Biozidprodukte eine Kombination von Wirkungsweisen für eine bestimmte Verwendung, die - bei hinreichender Wirksamkeit und ohne wesentliche wirtschaftliche oder praktische Nachteile - ein deutlich geringeres Gesamtrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen würde. Schließlich ist die chemische Vielfalt der Wirkstoffe nicht ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielschadorganismus zu minimieren. Daher sollte die "Ecolab Glut Family" gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zugelassen werden.
(7) Am 16. Oktober 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(8) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Glut Family" erteilt werden sollte.
(Stand: 25.06.2026)
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