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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1331 der Kommission vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/831 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1331 vom 16.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Mai 2025 wurde Innovative Water Care Europe SAS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/831 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027464-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" erteilt. Anhang II der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften (SPC) dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 6. August 2025 legte Innovative Water Care Europe SAS der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 einen Antrag auf verwaltungstechnische und geringfügige Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" im Sinne der Titel 1 und 2 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-DG109451-60 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die vorgeschlagenen Änderungen an dieser Zulassung betreffen die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer von Produkten in Meta-SPC 1 und 3 von 12 auf 24 Monate und von Produkten in Meta-SPC 2 von 12 auf 18 Monate, die Hinzufügung neuer Verpackungsmaterialien, eine Änderung der Anschriften des Zulassungsinhabers sowie eines Wirkstoff- und Produktherstellers, die Hinzufügung neuer Produktionsstätten von Herstellern von Wirkstoffen und Biozidprodukten und die Hinzufügung neuer Handelsnamen.

(3) Am 3. Dezember 2025 legte die Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den beantragten verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische und geringfügige Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 und Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 12. März 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Produkts für die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" in allen Amtssprachen der EU, die die beantragten verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" zu ändern und die von Innovative Water Care Europe SAS beantragten verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/831 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "AWPF Calcium Hypochlorite BPF" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte Anhang II

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(Stand: 18.06.2026)

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