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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1311 der Kommission vom 15. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/807 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1311 vom 16.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. April 2025 wurde der Solenis Switzerland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/807 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032888-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts "C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations" auf dem Markt und für dessen Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieses Biozidprodukts.
(2) Am 3. September 2025 übermittelte die Solenis Switzerland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung betreffend verwaltungstechnische Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung. Die Notifizierung wurde unter der Nummer BC-HR109949-09 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen an dieser Zulassung betreffen eine Änderung des Namens und der Produktionsstätte des Herstellers des Biozidprodukts sowie die Hinzufügung von Stätten für die Produktion des Biozidprodukts.
(3) Am 29. Oktober 2025 legte die Solenis Switzerland GmbH der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag auf geringfügige Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations" im Sinne von Titel 2 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung vor. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-HS111506-31 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die vorgeschlagenen Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Erweiterung des Bereichs der Packungsgrößen für Eimer aus Polyethylen hoher Dichte von 25 Litern auf 1, 5, 10, 20 und 25 Liter.
(4) Am 26. November 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften vor. In der Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den notifizierten Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(5) Am 11. Februar 2026 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 5 zu den beantragten geringfügigen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "C(M)IT/MIT & Glutaraldehyde Formulations" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um geringfügige Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(6) Am 11. Februar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12
(Stand: 17.06.2026)
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