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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1306 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Rhamnogalacturonan-I angereichertem Karottenextrakt (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1306 vom 12.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 17. Dezember 2022 stellte das Unternehmen NutriLeads B.V. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenfaser (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung, in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Später, am 15. Dezember 2025, änderte der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag bezüglich der Verwendung von mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenfaser (cRG-I) in Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung dahin gehend, dass Säuglinge und Kleinkinder als Zielgruppe ausgeschlossen wurden.
(4) Am 17. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten, nämlich von Daten zur Identität 5, Daten zur Zusammensetzung 6 sowie toxikologischen Informationen 7.
(5) Am 8. November 2023 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um ein wissenschaftliches Gutachten zu mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenfaser (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 25. Juni 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of rhamnogalacturonan-I enriched carrot fibre (cRG-I) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 8 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel, cRG-I, eine an Rhamnogalacturonan reiche, aus Karottentrester gewonnene Polysaccharid-Fraktion, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist.
(8) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde auch, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die eigentumsrechtlich geschützten Daten zur Identität, Daten zur Zusammensetzung sowie toxikologischen Informationen stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und ihre Schlussfolgerung nicht hätte ziehen können.
(9) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des eigentumsrechtlichen Schutzes dieser Daten und Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.
(Stand: 12.06.2026)
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