Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1234 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Zulassung von Vermiculit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghühner für Lege- oder Zuchtzwecke und Hennen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1234 vom 12.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung von Vermiculit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Antragsgegenstand ist die Zulassung von Vermiculit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und für Ziervögel, alle Schweinearten, Equiden, Hasen, Kamele sowie Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" sowie die Funktionsgruppe "Trennmittel" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 2 zu dem Schluss, dass Vermiculit bei einem Gehalt von 10.000 mg/kg Alleinfuttermittel in Bezug auf Masthühner, Junghühner für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Legehennen und bei einem Gehalt von 5.000 mg/kg Alleinfuttermittel in Bezug auf Saugferkel und Absetzferkel sowie Mastschweine sicher ist. Zur Sicherheit von Vermiculit in Bezug auf andere Geflügelarten, Ziervögel, Sauen, andere Schweinearten, Equiden, Hasen, Kamele sowie Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere kann jedoch keine Schlussfolgerung gezogen werden, weil die ausgewerteten Studien begrenzt sind und eine einheitliche Sicherheitsmarge fehlt. Die Behörde kam weiterhin zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Verwender sicher ist. Hinsichtlich der Anwendersicherheit kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist und dass die inhalative und dermale Exposition als Risiko einzustufen ist. Aufgrund fehlender Daten konnte sie keine Schlussfolgerung dazu ziehen, ob der Zusatzstoff potenziell augenreizend ist. Außerdem zog sie den Schluss, dass Vermiculit bei einer Verwendungsmenge von 10.000 mg/kg Alleinfuttermittel als Trennmittel in Futtermitteln wirksam ist, stellte aber fest, dass die Konzentration, deren Wirksamkeit belegt ist, in Bezug auf Absetzferkel und Mastschweine über der Verwendungshöchstmenge und der sicheren Verwendungsmenge liegt. Außerdem prüfte die Behörde den geänderten Bericht 3 über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.
(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Vermiculit die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffes bei Masthühnern, Junghühnern für Lege- oder Zuchtzwecke und Hennen zugelassen werden. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff Vermiculit, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Trennmittel" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2026
2) EFSa Journal, 2025;23:e9362. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9362.
(Stand: 12.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion