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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1219 der Kommission vom 9. Juni 2026 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Inulin-Propionat-Ester als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1219 vom 10.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Am 14. Februar 2018 stellte der Imperial College Hammersmith Campus (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Inulin-Propionat-Ester als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Getreideriegeln und Obst-Smoothies für die allgemeine Bevölkerung.

(4) Am 14. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten, nämlich von Batch-to-batch-Analysen (Chargenanalysen), einschließlich der Quantifizierung von Inulin und Propionat und interner Analysemethoden 3, sowie einer Studie am Menschen 4.

(5) Am 16. Juli 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um ein wissenschaftliches Gutachten zu Inulin-Propionat-Ester als neuartiges Lebensmittel.

(6) Am 25. Juni 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of inulin-propionate ester as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 5 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel, Inulin-Propionat-Ester, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist.

(8) Das wissenschaftliche Gutachten der Behörde erstreckt sich auf die Daten zur Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels, einschließlich chemischer und mikrobiologischer Parameter. Nach Auffassung der Behörde finden sich jedoch diese Parameter in der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels nicht wieder. Zur Gewährleistung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels müssen die relevanten chemischen und mikrobiologischen Parameter in der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels enthalten sein.

(9) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde auch, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die eigentumsrechtlich geschützten Daten bezüglich Batch-to-batch-Analysen, einschließlich der Quantifizierung von Inulin und Propionat und interner Analysemethoden, stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und ihre Schlussfolgerung nicht hätte ziehen können.

(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des eigentumsrechtlichen Schutzes dieser Daten und Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(11) Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentumsrechte an den betreffenden Studien sowie das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen oder diese nutzen können.

(12) Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Batch-to-batch-Analysen, einschließlich der Quantifizierung von Inulin und Propionat und interner Analysemethoden, gemäß Artikel 27

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(Stand: 11.06.2026)

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