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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1209 der Kommission vom 9. Juni 2026 zur Nichtgenehmigung von Capsicum-Oleoresin als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1209 vom 10.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. November 2021 erhielt die Kommission von Concept Nature Bio (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag auf Genehmigung von Capsicum-Oleoresin als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als Repellent gegen Säugetiere für Anwendungen bei Weizen-, Mais-, Erbsen- und Sonnenblumensaatgut sowie bei Mais-, Raps-, Kohl-, Sonnenblumen-, Zuckerrüben- und Weizenkulturen sowie Grünland als Blattspray.

(2) Am 31. März 2023 erhielt die Kommission eine überarbeitete Fassung des Antrags, in der einige geforderte Änderungen und Klarstellungen in Abschnitt 2 "Identität des Stoffes", Abschnitt 3 "Verwendungen des Stoffes für den Pflanzenschutz" und Abschnitt 4 "Einstufung des Stoffes und Meldung von Studien" berücksichtigt wurden.

(3) Am 11. August 2023 bestätigte die Kommission die Zulässigkeit des Antrags für die weitere Bewertung.

(4) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 7. August 2025 einen technischen Bericht zu Capsicum-Oleoresin 2 vor.

(5) Capsicum-Oleoresin ist auf dem Unionsmarkt zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (E160c), Futtermittelzusatzstoff (4d11) und Reizstoff erhältlich. Zum Zeitpunkt der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Behörde lagen mehrere einschlägige, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführte Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3 vor. Sowohl die Behörde als auch die Kommission haben die Ergebnisse dieser Bewertungen berücksichtigt.

(6) In Bezug auf die Identität des Stoffes erklärte die Behörde, dass die Zusammensetzung des Stoffes unklar und der Höchstgehalt an Capsaicinoiden nicht spezifiziert ist. Darüber hinaus ist bei der Verwendung von Capsicum-Oleoresin als Lebensmittelzusatzstoff einer seiner Bestandteile, Capsaicin, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 4 nur in Konzentrationen von bis zu 250 mg/kg (< 0,025 %) zulässig. Wird Capsicum-Oleoresin als Lebensmittelaroma verwendet, darf Capsaicin gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Lebensmitteln nicht als solches zugesetzt werden.

(7) In Bezug auf die menschliche Gesundheit stellte die Behörde auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" zu Capsaicin 6 fest, dass Capsaicinoide bekanntermaßen sowohl in vivo als auch in vitro genotoxisch sind und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit nach der oralen Aufnahme durch den Menschen bekannt sind. Daher beauftragte die Kommission die Behörde im Mai 2025, eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Capsaicin in Lebensmitteln abzugeben 7. Darüber hinaus stellte die Behörde eine Datenlücke in Bezug auf die Bewertung der Genotoxizität fest und konnte weder die Bewertung der nicht ernährungsbedingten Risiken noch die Bewertung des Verbraucherrisikos abschließen, da die entsprechenden toxikologischen Referenzwerte nicht verfügbar waren. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erfüllung der Bedingung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wonach ein Wirkstoff kein bedenklicher Stoff ist und keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann, nicht nachgewiesen werden kann.

(8) In Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke stellte die Behörde Unsicherheiten bei den Aufwandmengen und den Verwendungsbedingungen fest. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ein genaues Rezept für die Zubereitung und die Endverdünnungen, die für die Anwendung des Stoffes erforderlich sind, fehlt.

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(Stand: 10.06.2026)

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