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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2026/1194 des Rates vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(ABl. L 2026/1194 vom 04.06.2026)



Neufassung -Ersetzt zum 26.06.2028 RL 94/80/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Richtlinie 94/80/EG des Rates 2 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2) Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 AEUV sowie Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.

(3) Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen sind in der Richtlinie 94/80/EG festgelegt.

(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie 94/80/EG über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und um Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen, sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.

(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren jeweiligen Traditionen und internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.

(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen ("Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind"), ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.

(7) Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden.

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(Stand: 12.06.2026)

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