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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1171 der Kommission vom 1. Juni 2026 zur Genehmigung der Aufnahme des Hafens von Victoria in die Liste der Häfen gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 und zur entsprechenden Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897

(ABl. L 2026/1171 vom 02.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 der Kommission 2 wurde die ursprüngliche Liste der Häfen genehmigt, die die Bedingungen für die Anwendung der abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch erfüllen. Diese Liste wurde durch die Aufnahme neuer Häfen ergänzt, die den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission 3 entsprechen, wie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2156 4 der Kommission genehmigt.

(2) Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 hat Frankreich bei der Kommission einen Antrag gestellt, einen Hafen im Hoheitsgebiet der Republik Seychellen, nämlich den Hafen von Victoria auf Mahé, in die Liste der Häfen aufzunehmen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 für unsortiert angelandete Fänge und umgeladene Fänge aus der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch zugelassen sind.

(3) Auf der Grundlage der von Frankreich in seinem Antrag vorgelegten Informationen und Nachweise und im Anschluss an eine Prüfung durch die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 stellte die Kommission fest, dass die Bedingungen gemäß Kapitel II der genannten Durchführungsverordnung für den zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagenen Hafen erfüllt sind.

(4) Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge erfüllt der Hafen von Victoria die Bedingungen der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 für die Aufnahme von Häfen von Drittländern in die Liste.

(5) Die Seychellen sind Vertragspartei des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei 5, und beim Hafen von Victoria handelt es sich um einen bezeichneten Hafen für Anlandetätigkeiten im Rahmen zweier regionaler Fischereiorganisationen, nämlich des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean 6 und der Thunfischkommission für den Indischen Ozean 7. Darüber hinaus sind die Seychellen weder ein Land, das gemäß Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 8 als nichtkooperierendes Land ermittelt oder darüber informiert wurde, von der Möglichkeit betroffen zu sein, als solches eingestuft zu werden, noch ein Land, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(6) Der Hafen verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ein präzises Wiegen der Fänge aus der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stattfindet und dass dieses Wiegen unter der Verantwortung unabhängiger Dritter gemäß den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 festgelegten Bedingungen erfolgt.

(7) Auf der Grundlage der übermittelten Informationen sollte der von Frankreich zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagene Hafen daher genehmigt und in die Liste der Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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