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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1151 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere und Krebstiere zu Zierzwecken sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1151 vom 29.05.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1249/2014

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Inositol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krustentiere zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere und Krebstiere zu Zierzwecken gestellt, in denen die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt wurde. Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass Inositol unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische, Zierfische, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Krebstiere und Krebstiere zu Zierzwecken sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher seien. Ferner erklärte die Behörde, dass Inositol nicht haut- oder augenreizend sei und kein Hautallergen darstelle. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Inositol als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Inositol die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Inositol als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 aufgehoben werden.

(8) Da bestimmte Kennzeichnungsbedingungen im Zusammenhang mit den Lagerbedingungen und der Stabilität sowie die Bezeichnungen bestimmter Tierarten geändert wurden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang

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(Stand: 01.06.2026)

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