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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1148 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Beta-Carotin und einer Zubereitung aus Beta-Carotin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1148 vom 29.05.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/1103

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Beta-Carotin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Gemäß den Zulassungsbedingungen ist die Verwendung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung zulässig.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Beta-Carotin und einer Zubereitung aus Beta-Carotin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Verwendung von Beta-Carotin und der durch chemische Synthese gewonnenen Zubereitung aus Beta-Carotin unter den derzeit zugelassenen Bedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sei. Darüber hinaus erklärte die Behörde, dass bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren der Verzehr von Leber von Mastkälbern zu einer zusätzlichen Exposition führen kann, sodass die unbegrenzte Verwendung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Milchaustauschfuttermitteln ein Problem für die Sicherheit der Verbraucher darstellen kann. Überdies kam die Behörde zu dem Schluss, dass Beta-Carotin nicht haut- oder augenreizend sei und kein Hautallergen darstelle. Eine der bewerteten Zubereitungen mit 10 % Beta-Carotin erwies sich nicht als Hautallergen. Es konnten jedoch keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Sicherheit anderer Zubereitungen für die Verwender gezogen werden. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Beta-Carotin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Beta-Carotin und die Zubereitung aus Beta-Carotin die Bedingungen gemäß Artikel 5

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(Stand: 01.06.2026)

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