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Verordnung (EU) 2026/1118 der Kommission vom 26. Mai 2026 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1118 vom 27.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen wurden.
(2) Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer Anträge auf Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats stellen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") sowie zur Kenntnisnahme an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.
(3) Nach Eingang eines Antrags hat die Behörde eine Stellungnahme zu der betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abzugeben.
(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
(5) Nachdem die Alzchem Trostberg GmbH (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Kreatin und der Verbesserung der kognitiven Funktion (Frage Nr. EFSA-Q-2024-00106) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut:
"Die tägliche Einnahme von Kreatin kann zu einer Verbesserung der kognitiven Funktion beitragen".
(6) Am 19. November 2024 veröffentlichte die Behörde ihre wissenschaftliche Stellungnahme 2 zu dieser gesundheitsbezogenen Angabe.
(7) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von Kreatin und einer Verbesserung der kognitiven Funktion in einem oder mehreren ihrer Bereiche wie Gedächtnis, Sprachfluss, Aufmerksamkeit, Wachsamkeit, Verarbeitungsgeschwindigkeit, psychomotorische Geschwindigkeit, exekutive Funktionen und allgemeine kognitive Fähigkeiten oder Flexibilität und fluide Intelligenz nachgewiesen wurde.
(8) Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.
(9) Die Behörde leitete ihre wissenschaftliche Stellungnahme an die Kommission, den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weiter. Nach Veröffentlichung dieser Stellungnahme gingen bei der Kommission keine Bemerkungen des Antragstellers bzw. von Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ein.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2026
2) EFSa Journal 2024;22:e9100. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9100.
| Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe | Anhang |
(Stand: 27.05.2026)
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