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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1112 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1112 vom 26.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Cypermethrin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2013 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

(2) Die Genehmigung von Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden "Genehmigung") sollte ursprünglich am 31. Mai 2025 ablaufen. Am 24. November 2023 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/362 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung auf den 30. November 2027 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung bleiben sollte.

(4) Am 21. Mai 2025 teilte jedoch der Antragsteller, der den ursprünglichen Antrag gestellt hatte, der Kommission mit, dass er seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung zurückziehe. Da nicht nachgewiesen wurde, dass Cypermethrin die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt, sollte die Genehmigung nicht erneuert werden.

(5) Damit die Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit haben, um sich darauf einzustellen, dürfen behandelte Waren, die zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 mit Cypermethrin behandelt wurden oder es enthalten, während eines Zeitraums von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses in Verkehr gebracht werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Genehmigung von Cypermethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird nicht erneuert.

Artikel 2

Behandelte Waren, die mit Cypermethrin behandelt wurden oder denen dieser Wirkstoff zum Schutz von Holz absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 22. Dezember 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 261 vom 03.10.2013 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/945/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/362 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/362, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/362/oj).


ENDE

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