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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1109 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Glutaraldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1109 vom 26.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Glutaraldehyd wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 genehmigt.
(2) Die Genehmigung für Glutaraldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 (im Folgenden "Genehmigung") läuft am 30. September 2026 aus. Am 25. und am 26. März 2025 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Glutaraldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 1. Juli 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde Finnlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Am 20. Februar 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung verzögert. Grund für diese Verzögerung ist die Bewertung von Daten im Zusammenhang mit den (öko-)toxikologischen Eigenschaften von Glutaraldehyd. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung im dritten Quartal 2027 vorlegen kann.
(7) Aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. In Anbetracht des erwarteten Abschlusses der Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie der Frist für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für Glutaraldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. März 2029 verschoben werden.
(Stand: 26.05.2026)
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