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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1103 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für PHMB (1415; 4.7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1103 vom 26.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) PHMB (1415; 4.7) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 genehmigt.
(2) Die Genehmigung für PHMB (1415; 4.7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 (im Folgenden "Genehmigung") läuft am 31. Oktober 2026 aus. Am 25. April 2025 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für PHMB (1415; 4.7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 10. Juli 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Am 23. Februar 2026 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung verzögert. Grund für diese Verzögerung ist die Bewertung von Daten im Zusammenhang mit der 5-Batch-Analyse, der Entwicklungsneurotoxizität und den endokrinschädigenden Eigenschaften von PHMB (1415; 4.7). Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung im dritten Quartal 2028 vorlegen kann.
(7) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. In Anbetracht des erwarteten Abschlusses der Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie der Frist für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für PHMB (1415; 4.7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 30. April 2029 verschoben werden.
(8) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt PHMB (1415; 4.7) vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 genannten Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Ablaufdatum der Genehmigung für PHMB (1415; 4.7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2
(Stand: 26.05.2026)
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