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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1101 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 hinsichtlich der Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden
(ABl. L 2026/1101 vom 26.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission 2 wurden Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden und amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union unterliegen, festgelegt. Anhang I der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit bestimmten Häufigkeitsraten unterliegen.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 werden die in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Häufigkeitsraten im Hinblick auf die Kriterien gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, im Hinblick auf die Kriterien gemäß Anhang II und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung angegebenen Informationen geändert. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung werden die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom Informationsmanagementsystem IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen, und entsprechend geändert.
(3) Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in den Jahren 2022, 2023, 2024 und in den ersten Monaten des Jahres 2025 die Lage der Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 untersucht hat. Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 genannten Kriterien hat die Arbeitsgruppe die Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen empfohlen, die sie für die Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus bestimmten Ursprungsdrittländern für angemessen hielt.
(Stand: 27.05.2026)
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